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Steuern

So wird das private Handy zum steuerfreien Gehaltsextra

Ein Smartphone ist ein beliebtes steuerfreies Gehaltsextra. Nervig nur, wenn der private Handyvertrag noch läuft und Geld kostet. Dafür gibt es einen Ausweg.

1 Min.02.09.2021, 11:19 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Jörg Wiebking
Eine blonde junge Frau schaut schockiert, zeigt auf ihr Handy, welches sie in der Hand hat. Sie steht vor einem rosafarbenen Hintergrund.
Privates Smartphone als Gehaltsextra? Kein Problem, wenn der Arbeitgeber das Gerät dem Mitarbeiter abkauft. Wayhome Studio - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

So wird das private Handy zum steuerfreien Gehaltsextra. In: /steuern-und-finanzen/so-wird-das-private-handy-zum-steuerfreien-gehaltsextra, 02.09.2021, /steuern-und-finanzen/so-wird-das-private-handy-zum-steuerfreien-gehaltsextra (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Der Arbeitgeber kauft einem Mitarbeiter sein privates Handy für einen Euro ab. Zugleich vereinbaren die beiden, dass der Betrieb die Kosten des Mobilfunkvertrages übernimmt. Anschließend überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Gerät als steuerfreies Gehaltsextra – als Diensthandy auch zur privaten Nutzung.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung soll der Arbeitgeber jedoch die laufenden Handygebühren nachträglich als Lohn versteuern. Die Begründung des Finanzamtes: Das ganze Vorgehen sei eine „unangemessene rechtliche Gestaltung“ nach § 42 Abgabenordnung.

Dem Fiskus stößt der Kaufpreis von einem Euro auf – weniger als der übliche Wert für ein gebrauchtes Gerät dieser Marke. Der Arbeitnehmer habe das Handy lediglich wegen der erwarteten Steuervorteile aus der späteren Überlassung verkauft.

Das Urteil: Das Finanzgericht München sieht das anders. Die Rücküberlassung sei nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz lohnsteuerfrei. Der Kaufvertrag für das Handy sei zivilrechtlich wirksam und es gebe keine Anzeichen, die für ein Scheingeschäft sprächen.

Im Gegenteil: Der Arbeitnehmer habe vertraglich auf die „Sachherrschaft“ an dem Gerät verzichtet. Die habe nur der Arbeitgeber. Denn gemäß der Vereinbarung zur Handyüberlassung müsste er sein Diensthandy abgeben, wenn er das Unternehmen verlässt oder der Arbeitgeber diese Vereinbarung aus dringenden betrieblichen Gründen kündigt. (Urteil vom 20. November 2020, Az. 8 K 2656/19)

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