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Steuern

Finanzamt kassiert Mietvertrag zwischen Lebenspartnern

Mit dem Lebenspartner zusammenwohnen, dafür Miete kassieren und das Finanzamt an Vermietungsverlusten beteiligen? Das geht höchstens bis zur Betriebsprüfung gut.

1 Min.05.11.2019, 17:23 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Verwunderter Angestellter am Schreibtisch mit Akten
Verwunderter Angestellter am Schreibtisch mit Akten BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Finanzamt kassiert Mietvertrag zwischen Lebenspartnern. In: /steuern-und-finanzen/finanzamt-kassiert-mietvertrag-zwischen-lebenspartnern, 05.11.2019, /steuern-und-finanzen/finanzamt-kassiert-mietvertrag-zwischen-lebenspartnern (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Wer mit seinem Partner in einer Eigentumswohnung lebt und von ihm Miete kassiert, kann trotz Mietvertrag keine steuerlichen Vermietungsverluste geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Der Fall: Die Klägerin bewohnte mit ihrem Lebensgefährten eine Eigentumswohnung. In einem Mietvertrag vermietete sie die Wohnung „zur Hälfte“ an den Lebenspartner. Der überwies auch die Miete von 350 Euro und gab als Verwendungszweck auf den Buchungsbelegen „Miete“ an. Nach zwei Jahren machte ein Betriebsprüfer dem ein Ende: Die Einnahmen seien nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten, da die Klägerin mit dem „Mieter“ in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daher seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar.

Das Urteil: Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Zwischen Klägerin und Mieter habe unstrittig eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Eine Lebensgemeinschaft sei auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Folglich handele es sich bei der angeblichen Miete lediglich um Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung. Vor allem aber hätte sich ein fremder Dritter nicht auf einen solchen Mietvertrag eingelassen: „Kein fremder Dritter möchte alle angemieteten Räume nur gemeinsam mit seiner Vermieterin – und damit ohne die Möglichkeit einer eigenen Privatsphäre – benutzen können.“ (Urteil vom 6. Juni 2019, Az. 1 K 699/19)

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