Ein Kind übernimmt den Betrieb, ein anderes erhält eine Abfindung für seinen Pflichtteil. Einkommensteuer wird dann nicht fällig, auch nicht bei Ratenzahlung.
Abfindung statt Pflichtteil: Das ist eine gängige Lösung, um bei einer Betriebsnachfolge in der Familie den Betrieb gegenüber Ansprüchen von Geschwistern abzusichern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden: Auch wenn ein Teil der Abfindung später gezahlt wird, darf das Finanzamt keine Einkommensteuer darauf erheben.
Bei der Betriebsnachfolge übernimmt meist ein Kind den Betrieb. Geschwister könnten jedoch später ihren Pflichtteil einfordern und dadurch die Existenz des Betriebs gefährden. Das lässt sich vermeiden, wenn die Geschwister darauf verzichten und stattdessen eine Abfindung erhalten – die sogenannte Gleichstellungszahlung.
Diese Abfindung ist ein Ausgleich für einen Erbschaftsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern. Das gilt auch dann, wenn jenes Kind die Gleichstellungszahlung leistet, das den Betrieb übernimmt. Zivilrechtlich und damit auch steuerlich bleibt es eine Schenkung der Eltern, was erhebliche Vorteile bringt:
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Abfindung in einer Summe oder in Raten gezahlt wird.
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten Eltern ihren Betrieb an den Sohn übertragen. Die Tochter verzichtete auf ihren Pflichtteil und erhielt dafür vom Bruder eine Abfindung in zwei Raten, zahlbar 2014 und 2015. Der Bruder hielt die Zahlungsvereinbarung ein.
Doch das Finanzamt verlangte für einen Teil der zweiten Rate Einkommensteuer. Es argumentierte, dass die zweite Rate wegen der mehr als einjährigen Verzögerung einer unverzinslichen Kapitalforderung gleiche. Solche Zahlungen müssten in einen Tilgungs- und einen steuerpflichtigen Zinsanteil aufgeteilt werden.
Der BFH stellte klar: Abfindungen unterliegen auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie in Raten mit mehr als einjähriger Laufzeit gezahlt werden. Verzichtet ein Kind gegenüber den Eltern auf seinen Pflichtteil und erhält dafür wiederkehrende Zahlungen, gilt dies steuerlich als Erbvorgang, nicht als Kapitalüberlassung. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Abfindung direkt von den Eltern oder – wie hier – von einem Geschwisterteil gezahlt wird, das sich vertraglich dazu verpflichtet hat. (Urteil vom 20. Januar 2026, Az. VIII R 6/23)
Vorsicht: Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn die Abfindung ausdrücklich in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt worden wäre. Dann wäre der Zinsteil einkommensteuerpflichtig gewesen, so der BFH. Einkommensteuerpflichtig wäre die Abfindung auch, wenn ein Kind erst nach dem Erbfall auf seinen Pflichtteil verzichtet.

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