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Steuern

Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsadresse?

Als Rechnungsadresse genügen seit Kurzem auch Briefkastenadressen von Lieferanten und Rechnungsempfängern. Ein Schreiben der Finanzverwaltung legt die Regeln fest.

2 Min.24.01.2019, 17:30 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsadresse?. In: /recht/welche-vorschriften-gelten-fuer-die-rechnungsadresse, 24.01.2019, /recht/welche-vorschriften-gelten-fuer-die-rechnungsadresse (abgerufen am: 06.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

  • Die Finanzverwaltung akzeptiert nun jede Lieferanten-Adresse in einer Rechnung, unter der der Lieferant zu erreichen ist. Postfächer und c/o-Adressen inklusive.
  • Das Gleiche gilt für die Adressen von Rechnungsempfängern.
  • Auch rückwirkend sind die neuen Regeln auf noch offene Fälle anzuwenden.

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – und in die gehört auch die korrekte Adresse des Rechnungsausstellers. Kontrollieren muss das der Rechnungsempfänger. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung klärt auf, welche Angaben sie bei der Anschrift des Rechnungsausstellers erwartet – auch wenn es sich nur um eine Briefkastenadresse handelt.

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Neues Recht: postalische Erreichbarkeit genügt

Hintergrund: Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof waren bisher davon ausgegangen, dass die erforderlichen Angaben zum Absender nur dann vorliegen, wenn das leistende Unternehmen unter dieser Anschrift wirtschaftlich tätig ist.

Mittlerweile haben jedoch der Europäische Gerichtshofs (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch sogenannte Briefkastenanschriften als Rechnungsadresse des leistenden Unternehmens genügen. Nun zieht die Finanzverwaltung nach und übernimmt mit dem Schreiben vom 7.12.2018 diese Rechtsprechung. Zudem stellt sie klar, dass die neue Regel auch für die Adresse des Leistungsempfängers gilt. Die Grundsätze des Schreibens werden auch auf alle offenen Fälle angewendet. Auf dieses Schreiben können Sie sich beziehen, falls ein Finanzbeamter noch an alten Gewohnheiten festhält und den Vorsteuerabzug verweigern möchte.

Der Vorsteuerabzug ist demnach auch weiterhin nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Als Anschrift reicht nun jedoch „jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist“.

Pflichtangaben zur Anschrift in der Rechnung

Gemäß BMF-Schreiben stellt die Finanzverwaltung folgende Anforderungen an die Anschrift in der Rechnung:

  • „Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.“
  • Die Finanzverwaltung akzeptiert dem Schreiben zufolge damit auch die Angabe eines Postfachs, einer Großkundenadresse wie auch der sogenannten c/o-Adressen. Das genüge den Anforderungen an eine vollständige Anschrift.
  • Auch für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten genüge die Angabe einer Postadresse, wenn sie Leistungen erstellt oder bezogen haben.

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