Betriebsaufgabe – und das war es? Das klappt nur, wenn Sie vorher auch steuerlich alles regeln. Sonst müssen Sie mit satten Forderungen des Finanzamtes rechnen.
Betriebsaufgaben sind keine Seltenheit: Vor allem viele Kleinstunternehmer im Handwerk planen eine Betriebsaufgabe. Das hat eine aktuelle Umfrage der KfW ergeben. Die Arbeit einzustellen ist eine Sache, die Betriebsaufgabe vor dem Finanzamt eine andere: „Wer sich darauf nicht rechtzeitig vorbereitet, muss unter Umständen mit erheblichen Steuerzahlungen rechnen“, sagt Steuerberater André Strunz von der Kanzlei Ecovis in Hannover. Denn bei einer Betriebsaufgabe kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Unternehmer haben durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Woran Sie dabei denken müssen, verrät der Experte hier:
Selbstständige müssen den Betrieb beim Fiskus nicht sofort abmelden, wenn sie die Arbeit einstellen. Die Betriebsaufgabe umfasst steuerlich einen Zeitraum und nicht den Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung als Stichtag. Wer noch offene Forderungen eintreiben und den Betrieb in Ruhe abwickeln will, kann sich dafür sechs bis zwölf Monate Zeit lassen. Bis dahin genügt dem Finanzamt die Information, zu wann der Betrieb eingestellt wird.
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Das Finanzamt erhält vom Gewerbeamt zwar eine Information über die Abmeldung. Dennoch sollten Selbstständige rechtzeitig einen Antrag stellen auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf null Euro. Sonst bucht der Fiskus munter weiter ab.
Sie ermitteln Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und haben noch offene Forderungen und Verbindlichkeiten, die erst nach der Betriebsaufgabe bezahlt werden? Diese sind bei der Einstellung des Unternehmens noch dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen bzw. abzuziehen:
Auch das übrige Umlaufvermögen, wie Lagerbestände, Vorräte und Fertigerzeugnisse, muss vor der Betriebsaufgabe entweder aktiviert oder verkauft werden. Entsprechend erhöht sich der zu versteuernde Gewinn des letzten Geschäftsjahres.
Egal ob Laptop, Schreibtisch oder Bohrmaschine – all das zählt zum Anlagevermögen und hat einen Buchwert. Die Differenz zwischen diesem Buchwert und dem Veräußerungserlös oder einem fiktiven Entnahmewert führt zum Aufgabegewinn.
Beispiel: ein Laptop, bei der Betriebsaufgabe ein Jahr alt mit einem Buchwert von 1000 Euro. Wenn Sie den Laptop direkt ins Privatvermögen übernehmen, sollten Sie den Verkehrswert ermitteln, zum Beispiel durch Preisrecherchen bei eBay und die Ergebnisse dokumentieren. Kommen Sie dabei auf einen Preis von 476 Euro, dann ist davon eine fiktive Umsatzsteuer abzuziehen (76 Euro). Vom verbleibenden Netto-Betrag wird der Buchwert abgezogen, also 400 Euro minus 1000 Euro = - 600 Euro. Es handelt sich um einen Verlust, der den Aufgabegewinn mindert.
Bei anderen Gütern kann der Buchwert auch unter dem Verkehrswert liegen, entsprechend würde der Aufgabegewinn steigen.
Die größten finanziellen Probleme sieht André Strunz bei Immobilien. „Oft geht es um Grundstücke, die vor etlichen Jahren gekauft wurden und mit dem Kaufpreis in den Büchern stehen, obwohl ihr Marktwert heute um ein Vielfaches höher liegt“, berichtet der Steuerberater. Diese „stillen Reserven“ würden bei einer Betriebsaufgabe aufgedeckt und die Steuerlast massiv erhöhen. Eine Alternative wäre in so einem Fall, das Grundstück steuerneutral auf eine eigene GmbH & Co. KG zu übertragen, die die Immobilie dann verpachtet. So bleibe das Betriebsvermögen in dieser Gesellschaft und müsse nicht als Entnahmegewinn versteuert werden.
Der Gewinn aus dem Übergang von der EÜR zur Bilanz zählt zum laufenden Gewinn und unterliegt der normalen Gewerbe- und Einkommenssteuer.
Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und Immobilien oder deren Übernahme ins Privatvermögen gilt hingegen als Aufgabegewinn. Auch er ist zwar voll zu versteuern, es gibt jedoch steuerliche Entlastungsmöglichkeiten.
Wer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig ist, hat Anspruch auf
Für alle, die nicht unter diese Regelung fallen, gibt es die Möglichkeit, den Gewinn nach der sogenannten Fünftelregelung günstiger zu besteuern, berichtet Strunz: „Davon profitieren alle, deren Einkommen im Jahr der Betriebsaufgabe deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegt.“
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