Sie nutzen einen Raum im Eigenheim für Ihren Betrieb? Dann haben Sie jetzt ein neues Wahlrecht – mit steuerlichen Vorteilen.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten für selbstständige Handwerker neue Bagatellgrenzen, wenn sie ganz oder teilweise im Eigenheim arbeiten. Beträgt die Fläche eines Arbeitszimmers oder eines anderen betrieblich genutzten Raums höchstens 30 Quadratmeter oder liegt sein Wert unter 40.000 Euro, haben Betriebsinhaber die Wahl: Sie können den Raum entweder dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuordnen. Es reicht, wenn eine der beiden Grenzen eingehalten wird, erklärt Haus und Grund Rheinland-Pfalz.
Entscheidend ist dabei der objektive Verkehrswert des Raums. Eigentümer sollten daher die Wertermittlung sorgfältig dokumentieren, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, rät der Verband.
Die Änderung verringert ein Steuerrisiko, denn nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören ausschließlich betrieblich genutzte Räume zwingend zum Betriebsvermögen. Diese Einschätzung kann teuer werden, wenn der Betriebsinhaber den Betrieb aufgibt oder das Eigenheim verkauft: Das Finanzamt versteuert dann den Wertzuwachs des Raums als Betriebseinnahme. Angesichts steigender Immobilienpreise kann selbst ein kleiner Raum eine erhebliche Steuerlast verursachen.
Diese Steuerlast entfällt, wenn ein Handwerker den Raum dem Privatvermögen zuordnet. Bisher war das unter zwei Bedingungen möglich: Der Wert des Raums durfte 20.500 Euro nicht überschreiten, und er durfte nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts ausmachen. Wurde eine dieser Grenzen überschritten, zählte der Raum automatisch zum Betriebsvermögen.
Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied zwischen alter und neuer Regelung: Sie betreiben einen kleinen Elektrobetrieb und nutzen einen 27 Quadratmeter großen Kellerraum Ihres Eigenheims als Lager. Der anteilige Wert des Raums beträgt 50.000 Euro.
Die neue Regelung gilt nicht nur ab 2026, sondern auch rückwirkend für alle Jahre, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Handwerker mit offenen Steuerbescheiden sollten prüfen, ob sie einen betrieblich genutzten Raum lieber dem Privatvermögen zuordnen.
Ja. Wer einen betrieblich genutzten Raum im Privatvermögen belässt, kann keine Abschreibungen oder andere grundstücksbezogene Aufwendungen mehr als Betriebsausgaben absetzen. Betriebskosten wie Heizung, Strom und Wasser bleiben jedoch weiterhin abziehbar, ebenso wie alle anderen Kosten des Homeoffice.
Tipp: Besprechen Sie die Zuordnung mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Ob die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen günstiger ist, hängt von Ihrer individuellen Situation und Ihren langfristigen Plänen ab.

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