Sie kommen aus konkretem Anlass und konzentrieren sich auf einen Punkt: Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung werden Finanzbeamte meistens fündig.
Teurer Besuch vom Finanzamt: die Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Rund 25.600 Euro wurden im vergangenen Jahr durchschnittlich nach jeder Sonderprüfung fällig. Insgesamt 1,63 Milliarden Euro brachten die Kontrollen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums im Jahr 2024 ein. Verteilt auf die 1.630 Umsatzsteuer-Sonderprüfer entspricht das 1 Million Euro je Prüfer.
Doch nach welchen Kriterien wählen die Finanzämter Betriebe für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung aus? Und wie sollten sich Betriebe verhalten? Die Antworten kennt die Steuerberaterin Alison Siefert, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen.
Für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt immer einen konkreten Grund, sagt Siefert. Oft bieten sogenannte Kontrollmitteilungen einen solchen Anlass. Denn Steuerprüfungen und Steuererklärungen versorgen die Finanzämter mit jeder Menge Kontrollmaterial in Form von Rechnungen. Alles, was dabei auffällt, geben sie an das Finanzamt des Rechnungsausstellers weiter. Das überprüft den Sachverhalt und wird bei Bedarf aktiv.
Typische Auslöser durch Kontrollmitteilungen sind Siefert zufolge:
Es gibt jedoch auch typische Auslöser für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Betriebe direkt wieder entkräften können:
Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung muss das Finanzamt immer ankündigen. Die Ankündigung informiert Betriebsinhaber über:
Der Prüfungsgegenstand kann ein konkreter Sachverhalt sein, zum Beispiel der Vorsteuerabzug oder die Umsatzsteuermeldungen für ein konkretes Bauprojekt. „Die Prüfung kann aber auch mehrere Sachverhalte betreffen, zum Beispiel die gesamten Vorsteuerabzüge eines bestimmten Zeitraums“, sagt Siefert.
Prüfungsort sei heute nur noch in Ausnahmefällen der Betrieb, so die Steuerberaterin. „Meistens fordert das Finanzamt Unterlagen an und überprüft sie in der Behörde.“
Betriebsinhaber sind zur Mitwirkung bei der Sonderprüfung verpflichtet: Sie müssen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen, Zugang zu den Geschäftsräumen gewähren und Auskünfte erteilen.
Sie können diese Aufgaben aber auch an ihren Steuerberater delegieren. Alison Siefert empfiehlt: „Informieren Sie Ihren Steuerberater, sobald Sie eine Prüfungsanordnung erhalten.“ Der Experte habe drei Vorteile:
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