Eine Unternehmerin wird anonym beim Finanzamt angezeigt – mehrfach und grundlos. Akteneinsicht erhält sie nicht – doch das Urteil zeigt, wann das möglich ist.
Nach einer anonymen Anzeige prüft das Finanzamt die Kasse eines Cafés. Die Kontrolle bleibt ergebnislos: Es kommt weder zu einer Steuernachzahlung noch zu einem Steuerstrafverfahren.
Die Café-Inhaberin will dennoch ihre Steuerakten einsehen und verlangt zugleich Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. So will sie herausfinden, wer die Anzeige erstattet hat, da sie schon mehrfach Ziel anonymer Hinweise nach einem ähnlichen Muster war. Sie vermutet eine ehemalige Mitarbeiterin dahinter, mit der sie im Streit liegt. Die Inhaberin möchte prüfen, ob sie rechtlich gegen die Frau vorgehen kann. Das Finanzamt verweigert jedoch die Akteneinsicht. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) weist die Klage auf Einsicht in die anonyme Anzeige ab. Seine Begründung:
Anonyme Anzeigen sind für die Finanzämter unverzichtbar. Das zeigt nicht zuletzt die wachsende Zahl anonymer Meldeportale in den Bundesländern.
Die Bedeutung anonymer Tipps hat nun auch der BFH unterstrichen: Für eine gerechte Besteuerung seien Finanzämter auf Insiderwissen angewiesen. Diese Informationsquelle „würde versiegen“, wenn Hinweisgeber den Verlust ihrer Anonymität fürchten müssten.
Eröffnet das Urteil Denunzianten nun Tür und Tor? Nicht unbedingt. Der BFH nennt zwei Ausnahmen, bei denen anonyme Tippgeber mit einer Offenlegung ihrer Identität rechnen müssen:
Im vorliegenden Fall griffen jedoch beide Ausnahmen nicht: Die Kassennachschau hatte keine strafrechtlichen Folgen, und eine absichtliche Falschbehauptung war nicht nachweisbar.
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