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Recht

Vorsicht beim Rechnungsdatum als Leistungszeitraum!

Im Einzelfall genügt für den Vorsteuerabzug das Rechnungsdatum als Leistungszeitraum. Wovon das abhängt, hat jetzt die Finanzverwaltung festgelegt.

1 Min.05.10.2021, 16:41 Uhr (Aktualisiert am 09.09.2026, 16:01 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Viele Kalenderzettel liegen das komplette Bild übereinander und durcheinander.
Rechnungsdatum: Wenn der Rechnungsaussteller nicht immer zeitnah im Monat der Leistung abrechnet, kassiert das Finanzamt den Vorsteuerabzug. PeJo - stock.adobe.com

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Kein Vorsteuerabzug ohne korrekte Rechnungsangaben: Zu denen gehört der Zeitpunkt oder Zeitraum, zu dem ein Unternehmen die Leistung erbracht hat. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen deutlich gemacht, dass sich der Leistungszeitraum auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun jedoch mit einem Schreiben klargestellt, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen nur ausnahmsweise möglich ist. Voraussetzung dafür ist laut BMF ein zweifelsfreier Nachweis des Betriebs, dass er die Leistung in dem Monat bezogen hat, in dem die Rechnung erstellt wurde. (BMF-Schreiben vom 9. September 2021, GZ: III C 2 – S 7280-a/19/10004 :001)

Umgekehrt gebe es Sachverhalte, die das Finanzamt zu grundsätzlichen Zweifeln berechtigen und Vorsteuerabzug verhindern. Solche Zweifel bestünden „insbesondere“

  • wenn zeitnahe Rechnungen nicht branchenüblich sind,
  • wenn der Rechnungsaussteller „nicht immer“ zeitnah im Monat der Leistung abrechnet,
  • oder wenn „sonstige“ Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen.

Tipp: Achten Sie bei jeder Eingangsrechnung darauf, dass der Leistungszeitpunkt oder -zeitraum in der Rechnung genau benannt ist. Das erspart Ihnen später zeitraubende Diskussionen mit unsicherem Ausgang mit dem Betriebsprüfer. Das gilt umgekehrt auch für Ihre Rechnungen als Leistungsersteller.

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