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Recht

Unterlassene Mängelbeseitigung: Gericht berechnet den Schaden

Welchen Schadensersatzanspruch haben Auftraggeber, wenn sie einen Baumangel nicht beseitigen lassen? Diese Frage musste ein Gericht im Fall eines Handwerkers beantworten.

3 Min.25.01.2019, 15:14 Uhr (Aktualisiert am 11.09.2026, 11:42 Uhr)
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Ein blauer Ordner mit der Aufschrift "Baumängel" liegt auf einem Tisch.
Seit der BGH-Rechtsprechung werden Schadensersatzansprüche bei Baumängeln anders berechnet als früher. DOC RABE Media - Fotolia.com

Zitiervorschlag

Unterlassene Mängelbeseitigung: Gericht berechnet den Schaden. In: /recht/unterlassene-maengelbeseitigung-gericht-berechnet-den-schaden, 25.01.2019, /recht/unterlassene-maengelbeseitigung-gericht-berechnet-den-schaden (abgerufen am: 04.11.2026)

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Auf einen Blick

Wollen Auftraggeber nicht, dass Baumängel beseitigt werden, haben sie laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch mehr auf fiktive Mängelbeseitigungskosten.

Der BGH hat für solche Fälle alternative Verfahren zur Ermittlung des Schadensersatzes festgelegt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eines dieser Verfahren jetzt im Fall eines Handwerksbetriebs angewendet und den Schadensersatz anhand der Vergütungsanteile ermittelt.

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Nicht jeden Auftrag führen Handwerker mangelfrei aus. Doch nicht jeder Auftraggeber will auch, dass dieser Mangel beseitigt wird. In solchen Schadensersatzfällen waren bislang fiktive Mängelbeseitigungskosten üblich, doch dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2018 einen Riegel vorgeschoben. Stattdessen haben die Karlsruher Richter verschiedene Verfahren festgelegt, wie der Schadensersatz für Mängel künftig zu bemessen ist, wenn die Mängel gar nicht beseitigt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat im Fall eines Handwerksbetriebs die BGH-Rechtsprechung in die Praxis umgesetzt.

Mangelhafte Bauausführung: Auftragnehmer klagt auf Schadensersatz

Der Fall: Ein Betrieb erhält den Auftrag, für rund 18.000 Euro verschiedene Bodenbelagsarbeiten durchzuführen. Nach Abschluss der Bauarbeiten rügte der Insolvenzverwalter des Auftraggebers verschiedene Mängel und beantragte die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Daraufhin stellt ein Sachverständiger fest, dass der Bodenbelag zum Teil komplett zurückgebaut werden muss und alle Trennschichten von den Untergründen beseitigt werden müssen. Für die Neuverlegung des Parketts veranschlagt der Sachverständige Kosten in Höhe von rund 21.000 Euro. Schließlich entscheidet sich der Insolvenzverwalter, den Betrieb auf Schadensersatz zu verklagen.

Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten: So ermittelten die Richter den Schadensersatz

Das Urteil: Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz, entschied das OLG Frankfurt am Main. Die Richter ermittelten den Schadensersatzanspruch anhand der Vergütungsbestandteile – einem der Verfahren, dass der BGH beim Verbot der fiktiven Mängelbeseitigungskosten vorgegeben hatte. Auf Grundlage der vereinbarten Vergütung schätzten sie den Minderwert des Werkes wegen des nicht beseitigten Mangels. Dabei nahmen sie alle Vergütungsanteile einzeln unter die Lupe:

  • Für das Schleifen des Bodens hatten die Vertragsparteien eine pauschale Vergütung von 2.400 Euro vereinbart. Wegen Schleifspuren, Unregelmäßigkeiten auf dem Parkett sowie dem Fehlen von Sockelleisten schätzten die Richter den Vergütungsanteil, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, auf 1.000 Euro.
  • Für das Verlegen von Bodenbelag sah der Vertrag eine Vergütung von 10.135 Euro vor. Diese Arbeiten hatte der Betrieb nach Einschätzung der Richter aber in erheblichem Umfang mangelhaft ausgeführt, da sich das verlegte Parkett zum Teil vom Boden abhob. Das Gericht schätzte den Vergütungsanteil, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, auf 9.000 Euro.
  • Für die Arbeiten an den Treppenstufen hatten die Vertragsparteien eine Vergütung von 4.980 Euro vereinbart. Auch diese Leistung hatte der Betrieb laut Gutachten mangelhaft ausgeführt, da sich beispielsweise die Abschlussleisten lösten. Daher schätzten die Richter den Vergütungsanteil, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, auf 3.000 Euro.

Das Ergebnis: Ein Schadensersatzanspruch von 13.000 Euro abzüglich Werklohnanspruch

Auf dieser Grundlage ermittelte das Gericht schließlich einen Schadensersatzanspruch von 13.000 Euro. So viel muss der beklagte Betrieb allerdings nicht überweisen. Grund dafür ist, dass der Betrieb noch Anspruch auf Werklohn in Höhe von rund 1.500 Euro hat und der mit dem errechneten Schadensersatz verrechnet wird. Die Kosten für das Material hat das Gericht bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs berücksichtigt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. August 2018, Az.: 13 U 191/16

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