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Steuern

Steuerpflicht durch Ehevertrag kann rückwirkend entfallen

Finanzämter erkennen nachträgliche Vertragsänderungen nur selten an. Nun hat der Bundesfinanzhof eine Ausnahme zugelassen – unter sehr engen Voraussetzungen.

1 Min.09.02.2026, 16:04 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Ehevertrag: GmbH-Anteile statt Zugewinnausgleich? Das Finanzamt verlangt dafür Einkommensteuer.
Ehevertrag: GmbH-Anteile statt Zugewinnausgleich? Das Finanzamt verlangt dafür Einkommensteuer. js-photo - stock.adobe.com

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Steuerpflicht durch Ehevertrag kann rückwirkend entfallen. In: /recht/steuerpflicht-durch-ehevertrag-kann-rueckwirkend-entfallen, 09.02.2026, /recht/steuerpflicht-durch-ehevertrag-kann-rueckwirkend-entfallen (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Ehepaar vereinbart im Ehevertrag Gütertrennung. Als Ausgleich überträgt der Ehemann seiner Frau Anteile an seiner GmbH. Beide lassen sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. Der Steuerberater geht davon aus, dass für die Übertragung keine Einkommensteuer anfällt und teilt dies dem Paar schriftlich vor Vertragsabschluss mit. Doch das Finanzamt stuft die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung nach § 17 Einkommensteuergesetz ein. Es berechnet einen fiktiven „Veräußerungsgewinn“, für den es Einkommensteuer fordert.

Daraufhin ändern die Eheleute den Ehevertrag und ersetzen die Anteilsübertragung durch eine steuerfreie Geldzahlung. Das Finanzamt erkennt diese rückwirkende Änderung jedoch nicht an und beharrt auf der Steuerforderung. Der Streit landet vor Gericht.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof gibt dem Ehepaar Recht. Das Finanzamt müsse die Rückabwicklung so behandeln, als hätte der Ehemann die Anteile nie übertragen.

Dies sei jedoch eine Ausnahme, betont der BFH, und nur möglich, weil beide Eheleute nachweislich vor Vertragsschluss einem Irrtum unterlagen, der sie gleichermaßen benachteiligte. Diese Entscheidung lasse sich nicht ohne Weiteres auf andere rückwirkende Vertragsänderungen übertragen. Die Voraussetzungen für deren Anerkennung blieben streng und kämen nur in Ausnahmefällen infrage. (Urteil vom 09. Mai 2025, Az. IX R 4/23)

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