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Steuern

Steuerfalle: Wann sind Darlehen für Gesellschafter steuerpflichtig?

Bei Darlehen einer GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer kennt die Kreativität kaum Grenzen. Doch Vorsicht: der Fiskus versteht keinen Spaß.

3 Min.06.04.2022, 16:36 Uhr (Aktualisiert am 09.09.2026, 11:08 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Zwei Hände öffnen ein leeres Portmonee.
Wenn bei einem Darlehen an den Gesellschafter keine Aussicht auf Rückzahlung besteht, greift das Finanzamt garantiert zu. vegefox.com - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Steuerfalle: Wann sind Darlehen für Gesellschafter steuerpflichtig?. In: /recht/steuerfalle-wann-sind-darlehen-fuer-gesellschafter-steuerpflichtig, 06.04.2022, /recht/steuerfalle-wann-sind-darlehen-fuer-gesellschafter-steuerpflichtig (abgerufen am: 05.11.2026)

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Auf einen Blick

Gewährt eine Kapitalgesellschaft wie GmbH oder UG einem Gesellschafter ein Darlehen, kommt es auf einen wasserdichten Vertrag an und auf dessen Einhaltung. Andernfalls muss der Gesellschafter Steuern nachzahlen – auf eine vorweggenommene Gewinnausschüttung.

Besonders heikel wird es, wenn der Gesellschafter als Kreditnehmer gravierende finanzielle Probleme hat. Kommen dann noch ungewöhnliche Konditionen für Rückzahlung und Zinsen hinzu, hat der Fiskus leichtes Spiel.

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist knapp bei Kasse – warum sollte er sich da nicht selbst einen Kredit von der eigenen GmbH genehmigen?

Steuerlich kommt es darauf an, wie klamm der Chef als Kreditnehmer tatsächlich ist. Steht ihm das Wasser schon bis zum Hals und besteht wenig Aussicht auf eine Rückzahlung, dann geht das Finanzamt von einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung aus. Vor allem dann, wenn der Darlehensvertrag auch sonst in fast jeder Hinsicht fragwürdig ist. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Münster.

Der Fall: Darlehen oder steuerpflichtige Gewinnentnahme?

Die alleinige geschäftsführende Gesellschafterin einer Unternehmensgesellschaft (UG) steckt in einer Insolvenz. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht es um Verbindlichkeiten in Höhe von fast 440.000 Euro. Später wird das Verfahren mangels Masse eingestellt: Die Frau geht in die Privatinsolvenz und erhält eine Restschuldbefreiung.

Mit ihrer neuen UG schließt die Unternehmerin als Kreditnehmerin jedoch schon vor Einstellung des Insolvenzverfahrens einen Darlehensvertrag. Die Konditionen:

  • Darlehensbetrag: maximal 200.000 Euro, jederzeit in variablen Beträgen abrufbar
  • Sicherheiten: zunächst keine, später reicht die Unternehmerin die Bürgschaftserklärung eines Dritten nach, die jedoch in den Aktenstapeln ihres Steuerberaters untergeht
  • Tilgung: in noch zu vereinbarenden Raten, beginnend 5 Jahre nach Vertragsabschluss
  • Zins: 4,00 Prozent, in Raten bezahlbar erstmalig fünf Jahre nach Vertragsabschluss

Das erste Darlehen von mehr als 42.000 Euro erhält die Unternehmerin ein Jahr nach Vertragsabschluss. In den Folgejahren zahlt die UG weitere Darlehensbeträge aus, zwischenzeitlich zahlt die Frau Teilbeträge zurück. Nach sieben Jahren belaufen sich ihre Schulden bei der UG auf mehr als 83.000 Euro.

Bei einer Betriebsprüfung kommt es, wie es kommen muss: Das Finanzamt bewertet den Kredit nicht als Darlehen, sondern als vorweggenommene Gewinnentnahme. Die Folge: Die Unternehmerin soll die Darlehenssumme versteuern. Der Fall landet vor Gericht.

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Das Urteil: Keine Chance auf Rückzahlung und nicht fremdüblich

Das Finanzgericht Münster entscheidet im Sinne des Finanzamtes. Dafür nennt es 4 Gründe:

  • Keine Aussicht auf Rückzahlung: Das Darlehen sei nie ernsthaft vereinbart worden, da aufgrund der Insolvenzeröffnung und der geringen Einkünfte nie mit einer Rückzahlung zu rechnen gewesen sei.
  • Keine Sicherheiten: Zwar habe die Unternehmerin später eine Bürgschaftserklärung eines Dritten vorgelegt, jedoch nie dessen Bonität nachgewiesen. Hätte es sich um eine echte Sicherheit gehandelt, hätten zudem die Zinsen für das Darlehen risikogerecht gesenkt werden müssen. Das sei jedoch nicht geschehen.
  • Unübliche Konditionen:  Dass Tilgung und Zinszahlungen erst 5 Jahre nach Vertragsabschluss beginnen sollten, sei „nicht fremdüblich“. Mit einem fremden Dritten wären solche Bedingungen nicht vereinbart worden.
  • Vertrag nicht eingehalten: Gegen ein Darlehen spreche zudem, dass der Vertrag nicht eingehalten wurde. Nach anfänglichen, früher als vereinbart erfolgten Ratenzahlungen hätten sich die Parteien darauf geeinigt, weitere Zahlungen vorläufig auszusetzen – wegen des geringen Gehalts der Geschäftsführerin.

Schnellcheck: Ist ein Kreditvertrag steuerlich sauber?

Mit dem Urteil hat das Finanzamt schon alle wichtigen Kriterien benannt, die in der Regel über die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschafter oder geschäftsführendem Gesellschafter entscheiden:

Erfüllt ein Kreditvertrag diese Bedingungen nicht, wird das Finanzamt von einer vorweggenommenen Gewinnentnahme ausgehen – und die ist steuerpflichtig.

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