Sind Preisverschiebungen zwischen Bauverträgen legal?
Erst will ein Bauherr mit einem Trick legal Steuern sparen. Doch dann versucht er noch, den Handwerker um sein Geld zu bringen. Das geht nach hinten los.
Kann ein Bauvertrag rechtlich wirksam sein – aber nicht steuerlich? Das ist möglich, wie ein skurriler Rechtstreit um zwei Bauprojekte zeigt.
Der Fall: Preisverschiebung zwischen Gewerblich und Privat
Ein Bauherr plant eine Lagerhalle zur Vermietung und einen privaten Pool. Das Angebot einer Baufirma: 490.000 Euro für die Halle, 106.000 Euro für den Pool. Doch der Auftraggeber will Steuern sparen. Sein Ziel: weniger Umsatzsteuer für den Pool und höhere Abschreibungen für die Lagerhalle.
Also ändert die Baufirma in einem neuen Angebot die Preise, nicht den Leistungsumfang. Der Pool soll nun 41.500 Euro weniger kosten, die Lagerhalle 41.500 Euro mehr.
Während der Arbeiten kommt es zum Streit, und die Baufirma fordert vom Kunden Sicherheiten für offenen Forderungen. Der Auftraggeber revanchiert sich bei der Schlussrechnung: Er meldet Mängel an, kürzt die Rechnung und weigert sich, für Nachträge zu zahlen. Schließlich klagt die Baufirma auf Zahlung von rund 230.000 Euro.
Auftraggeber argumentiert mit Schwarzarbeit
Vor dem Landgericht Ellwangen begründet der Auftraggeber dann aber anders, warum er nicht zahlen muss: Die Verträge würden gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen und seien daher nichtig. Das Gesetz soll verhindern, dass Arbeiten ohne Rechnung und ohne Steuerzahlungen ausgeführt werden. Dies sei so ein Fall, weil durch die Preisverschiebung zwischen Pool und Halle Steuern vermieden werden.
Die Baufirma widerspricht: Sie habe alle Leistungen wie vereinbart erbracht und abgerechnet. Die Vertragsfreiheit erlaube es den Parteien, Preise frei zu gestalten.
Das Landgericht gibt dennoch dem Auftraggeber Recht. Es handele sich um Schwarzarbeit mit dem Ziel der Steuerhinterziehung. Die Verträge seien daher nichtig, die Baufirma habe keinen Anspruch auf Bezahlung. (Urteil vom 26. Juni 2024, Az. 2 O 151/23)
Die Baufirma legt dagegen Berufung ein.
Urteil: Nicht jeder unzulässige Steuertrick ist Schwarzarbeit
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart geht der Fall dann anders aus:
- Die Verträge verstoßen dem OLG zufolge nicht gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Baufirma habe ihre Leistungen ordnungsgemäß und steuerwirksam in Rechnung gestellt. Die Verträge seien daher gültig, die Baufirma habe Anspruch auf Bezahlung. Über die genaue Summe müsse das Landgericht entscheiden.
- Auch steuerlich sieht das OLG den Fall anders: Die Preisverschiebung habe vielleicht zu unzulässigen Steuervorteilen gemäß Paragraf 42 der Abgabenordnung (AO) geführt. Dies müsse das Finanzamt prüfen und gegebenenfalls Steuern nachfordern. Doch das sei keine Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit und beeinflusse nicht die Gültigkeit der Verträge. (Urteil vom 30. April 2025, Az. 3 U 110/24)
Hintergrund: Paragraf 42 AO regelt den „Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“. Um Missbrauch handelt es sich, wenn die Vertragsgestaltung zu einem „gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“ führt. Gibt es für die Gestaltung keine anderen sachlichen Gründe, kann das Finanzamt Steuern nachfordern.

Direkt ins Postfach
Vorschriften, Abmahnungen, Haftung. Es kann schnell kritisch werden.
Von Arbeitsrecht bis Datenschutz: Mit unserem Newsletter sind Sie bestens informiert und vermeiden teure Entscheidungen.
-square.jpg&w=1080&q=75)




