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Vorsicht, Falle!

Handwerkerrechnung gefälscht – wer haftet?

Eine Rechnung kommt beim Kunden mit gefälschten Kontodaten an, der Handwerker hat sie richtig versendet. Wer muss im Streitfall für den Schaden aufkommen?

1 Min.04.03.2022, 14:37 Uhr
Von
Martina Jahn
Martina Jahn
Martina Jahn
Ein Handwerker in einem blau-rot karierten Hemd stützt sich an einem Tisch ab und hält mit grimmiger Miene mehrere Euro-Scheine hoch.
Wenn Handwerker an gefälschten Rechnungen nachweislich nicht mitgewirkt haben, bleibt ihr Zahlungsanspruch erhalten. Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Handwerkerrechnung gefälscht – wer haftet?. In: /recht/handwerkerrechnung-gefaelscht-wer-haftet, 04.03.2022, /recht/handwerkerrechnung-gefaelscht-wer-haftet (abgerufen am: 03.11.2026)

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Martina Jahn
Martina Jahn

Redakteurin für Betriebsführung, Politik & Wirtschaft und Akademie & Events

Per E-Mail versendet ein Handwerker eine Rechnung an seinen Kunden. Dort kommt sie verzögert und mit falschen Kontodaten an. Recherchen ergeben, dass die Rechnung auf dem Weg gefälscht worden ist – wie in diesem Fall eines SHK-Betriebs.

„Diese Masche kommt öfter vor“, sagt Rechtsanwalt Eyck Stohmeyer, IT-Rechtsanwalt bei der Kanzlei Christoph und Kollegen in Hannover. Aktuelle Urteile zu dem Thema gebe es aber nicht.

Für Strohmeyer steht jedoch fest: „Sofern der Rechnungssteller nicht aktiv nachweisbar an dem Betrug mitgewirkt hat, kann die Zahlung nicht zur Erfüllung der eigentlichen Verbindlichkeiten führen.“ Betrogen werde in diesem Fall der Rechnungsempfänger, welcher aufgrund des Betrugs Dritter auf eine entsprechend falsche Kontoverbindung einzahle.

Der Handwerker, der die Rechnung versendet, habe nichts mit der Veränderung der Kontodaten zu tun – wenn er nicht beim Rechnungsbetrug mitgewirkt oder dies in sonstiger Weise verschuldet hat. Deshalb behalte er auch seinen Zahlungsanspruch. Das bedeutet: „Der Kunde hat seinen Vertrag mit dem Handwerker auch dann nicht erfüllt, wenn er das Geld auf ein falsches Konto überweist“, sagt IT-Rechtler.

Die Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch des Handwerkers sei nach wie vor dessen mit dem Kunden abgeschlossener Werkvertrag, weil die Forderung nicht durch Zahlung des Kunden erloschen ist.

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