Bisher galt es für Verbraucher, nun auch für Unternehmer: Anwälte müssen Stundenhonorare genau abrechnen, nicht in pauschalen 15-Minuten-Intervallen.
Der Fall: Eine Anwaltskanzlei vereinbart mit einem Unternehmen ein Stundenhonorar, abgerechnet in 15-Minuten-Schritten. Für ihre Arbeit stellt die Kanzlei mehr als 15.000 Euro in Rechnung. Das Unternehmen zweifelt die abgerechnete Zeit an, und der Fall landet vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Das Gericht erkennt den Zeitaufwand der Kanzlei an, erklärt jedoch eine Klausel in deren AGB für unwirksam: „15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit“. Diese Regelung führe dazu, dass jede Tätigkeit mit mindestens 15 Minuten berechnet werde – selbst wenn sie schneller erledigt werde.
Die Klausel benachteilige Mandanten unangemessen, so das Gericht. Denn ein Anwalt könnte in einer Viertelstunde mehrere Aufgaben für verschiedene Mandanten erledigen und jedem von ihnen diese 15 Minuten berechnen. Das widerspreche dem Interesse der Mandanten, nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu zahlen.
Die Unwirksamkeit beschränke sich jedoch auf die Klausel, nicht auf den gesamten Vertrag, so das Gericht. Die Anwälte müssen in diesem Fall erneut abrechnen – aber diesmal minutengenau. (Urteil vom 24. Februar 2026, Az. 24 U 65/22)
Das Oberlandesgericht stützt sich in seiner Begründung auf mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hatte in mehreren Fällen ähnliche Klauseln zugunsten von Verbrauchern gekippt.
Solche Regelungen bevorzugten einseitig die Interessen der Anwälte an hohen Honoraren, so der BGH. So würde eine Zeitintervall-Klausel „es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen“. (Urteil vom 13. Februar 2020, Az. IX ZR 140/19)
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf gelten diese Gesichtspunkte auch für Unternehmer. Sie könnten gegenüber Anwälten ebenso schutzbedürftig sein wie Verbraucher.

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