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Recht

Ohne Mehrwertsteuer bar bezahlt: Werkvertrag nichtig!

Rund 4000 Euro in bar gegen eine Quittung ohne Mehrwertsteuer? Das ist Schwarzarbeit, befand ein Gericht. Das hat Folgen für die Vertragsparteien.

2 Min.15.10.2019, 13:35 Uhr (Aktualisiert am 11.09.2026, 11:08 Uhr)
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Eine Person übergibt einer anderen einige Geldscheine.
Wer bewusst auf eine ordnungsgemäße Abrechnung verzichtet, riskiert später den Verlust wichtiger Gewährleistungsansprüche. Edler von Rabenstein - stock.adobe.com

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Ohne Mehrwertsteuer bar bezahlt: Werkvertrag nichtig!. In: /recht/ohne-mehrwertsteuer-bar-bezahlt-werkvertrag-nichtig, 15.10.2019, /recht/ohne-mehrwertsteuer-bar-bezahlt-werkvertrag-nichtig (abgerufen am: 04.11.2026)

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Auf einen Blick

Kommen Unternehmer bei Werkverträgen ihren steuerlichen Pflichten nicht nach, kann der Vertrag laut Gesetz unter bestimmten Umständen nichtig sein.

Das war auch im Fall eines Betriebs so, dem ein Kunde als Vorschuss einen vierstelligen Betrag in bar gezahlt hatte.

Sowohl Auftragnehmer und Auftraggeber hatten nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gegen ihre Pflichten verstoßen.

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Einen Teil der Leistungen schwarz bezahlen und letzten Endes wegen Unzufriedenheit vor Gericht ziehen? Ein Kunde hat das versucht, vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) hatte er mit seinem Anliegen allerdings keinen Erfolg.

Darum ging es im Streitfall

Ein Auftraggeber beauftragt einen Betrieb mit Bauleistungen. Vor Beginn der Arbeitern zahlt er dafür einen Vorschuss von rund 4.000 Euro in bar. Vom Betrieb erhält er eine Quittung, auf der keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Später verlangt der Auftraggeber einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln.

Das Urteil: Wann Werkverträge bei Schwarzarbeit ungültig sind

Darauf hat der Auftraggeber keinen Anspruch, entschied das Schleswig-Holsteinische OLG. Zur Begründung zogen die Richter das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) heran: Laut SchwarzArbG sei der Abschluss von Werkverträgen verboten, wenn die steuerpflichtige Partei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die sich aus dem Werkvertrag ergeben. Dieses Verbot führe dazu, dass Werkverträge nichtig sind, wenn

  • der Unternehmer hiergegen vorsätzlich verstößt und
  • der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil nutzt.

Genau diese Konstellation lag nach Einschätzung des OLG in diesem Fall vor. Die erfolgte Barzahlung zu Beginn der Arbeiten spreche dafür, dass das Unternehmen mit Billigung des Auftragnehmers diesen Teil der Zahlung nicht versteuern wollte.

Diese Fehler machten die Vertragsparteien

Dem Auftraggeber lasteten die Richter an, dass er die Schlussrechnung nicht moniert hat. Denn in der sei die Barzahlung nicht vermerkt gewesen wie es bei Vorschüssen sonst üblich ist.

Auch die vom Betrieb ausgestellte Quittung über die Barzahlung bemängelte das OLG. Sie enthalte weder Mehrwertsteuerausweis noch einen Betreff. Damit sei sie „für die Dokumentation gegenüber Behörden und Finanzämtern offensichtlich ungeeignet“, heißt es im Urteil.

Für das Gericht spielte es keine Rolle, ob der Betrieb die Barzahlung inzwischen verbucht und versteuert hat. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch für Abschläge die Rechnungs- und Vorauszahlungspflicht des Unternehmers gelte. Da der Betrieb für den Vorschuss keine Rechnung ausgestellt habe, sei er seiner Zahlungspflicht innerhalb des Voranmeldungszeitraums nicht nachgekommen.

Unterm Strich führten die Verstöße beider Vertragsparteien dazu, dass das OLG den gesamten Vertrag für nichtig erklärte. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Nichtigkeit von Werkverträgen dazu, dass Auftraggeber keine Mängelansprüche haben.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 7. Januar 2019, Az. 7U 103/18

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