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Urteil

Neues Bauvertragsrecht: Kündigung per Mail reicht nicht

Elektronisch lässt sich heutzutage vieles erledigen. Ein Bauvertrag kann nach neuem Bauvertragsrecht allerdings nicht per Mail beendet werden, wie dieser Fall zeigt.

2 Min.04.11.2022, 15:04 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Für die Kündigung von Bauverträgen schreibt das Bauvertragsrecht die Schriftform vor. Eine Kündigung per E-Mail ist daher bei neuen Bauverträgen nicht mehr möglich.
Für die Kündigung von Bauverträgen schreibt das Bauvertragsrecht die Schriftform vor. Eine Kündigung per E-Mail ist daher bei neuen Bauverträgen nicht mehr möglich. Kannapat - stock.adobe.com

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Neues Bauvertragsrecht: Kündigung per Mail reicht nicht. In: /recht/neues-bauvertragsrecht-kuendigung-per-mail-reicht-nicht, 04.11.2022, /recht/neues-bauvertragsrecht-kuendigung-per-mail-reicht-nicht (abgerufen am: 05.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Baubetrieb schließt Anfang 2019 einen Bauvertrag und vereinbart dabei die VOB/B. Der Betrieb erstellt daraufhin den Rohbau eines Einfamilienhauses. Später beklagt sich der Kunde über Mängel bei der Abdichtung des Kellers. Per E-Mail fordert er den Baubetrieb zur Mängelbeseitigung auf und setzt dafür eine Frist. Kurze Zeit später sendet der Kunde eine weitere E-Mail und entzieht dem Baubetrieb den Auftrag.

Das Urteil: Damit kommt der Kunde vor dem Oberlandesgericht München nicht durch. Die erforderliche Schriftform sei durch eine Kündigung per E-Mail nicht gewahrt, so die Richter.

Gemäß § 8 Abs. 6 VOB/B sei die Kündigung zwar schriftlich zu erklären. Allerdings sei das keine gesetzliche Formvorgabe. Begründung: Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Mit dem neuen § 650 h BGB gebe es allerdings eine gesetzliche Formvorgabe für Bauverträge, die nach dem 31. Dezember 2017 geschlossen wurden. Danach bedarf die Kündigung des Bauvertrags der Schriftform. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Formvorgabe sei eine telekommunikative Übermittlung nicht mehr ausreichend, so die Richter.

Sie verwiesen im Urteil darauf, dass die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts anders war. Bis Ende 2017 genügte zur Wahrung der schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung – also auch die Übermittlung per E-Mail. (Urteil von 3. Februar 2022, Az. 28 U 3344/21)

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