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Steuern

Neue Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer

Seit Januar 2025 gelten höhere Umsatz-Grenzwerte für Kleinunternehmer: Mehr Betriebe können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen – mit einem Haken.

4 Min.23.01.2025, 13:54 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Ein Dokument zur Kleinunternehmer-Regelung, darauf liegen Münzen und ein 20 Euro Schein.
Kleinunternehmer müssen ihre Umsätze ab sofort genauer im Blick behalten. Sonst müssen sie die Umsatzsteuer am Ende vielleicht auf eigene Kosten tragen. Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Neue Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In: /recht/neue-regeln-zur-umsatzsteuerbefreiung-fuer-kleinunternehmer, 23.01.2025, /recht/neue-regeln-zur-umsatzsteuerbefreiung-fuer-kleinunternehmer (abgerufen am: 05.11.2026)

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Auf einen Blick

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen für Kleinunternehmer beschlossen. Sie betreffen vor allem die Umsatzgrenzen und treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Das bedeutet, dass diese Unternehmen im laufenden Jahr sofort zur Umsatzsteuer wechseln müssen, wenn sie die neue Umsatzgrenze überschreiten.

Kleinere Erleichterungen gibt es  dagegen bei der Rechnungsstellung sowie bei Umsätzen, die diese Betriebe im EU-Ausland erzielen.

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Handwerker, deren Gesamtumsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet, können beim Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragen. Sie dürfen dann in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Betriebe, die nach dieser Regelung des § 19 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit sind, sind auch von den Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit. Allerdings können sie auch keine Vorsteuererstattung für Betriebsausgaben in Anspruch nehmen.

Dieses Prinzip gilt auch weiterhin, jedoch hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regeln modifiziert. Hier ein Überblick, was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat:

Neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Neu: Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr maximal 25.000 Euro betragen und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro. Berechnungsgrundlage ist nun der Nettoumsatz.

Bisher lagen die Grenzen bei 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr und für das laufende Jahr bei einem erwarteten Umsatz von maximal 50.000 Euro. Berechnungsgrundlage war der Bruttoumsatz inklusive Umsatzsteuer.

Im Vergleich ist die Grenze für Kleinunternehmer seit  Jahresbeginn also noch stärker gestiegen: Würde weiterhin mit Bruttoumsätzen gerechnet, lägen die Grenzwerte bei 29.750 Euro (Vorjahr) und 119.000 Euro (laufendes Jahr).

Harte Grenze im laufenden Jahr beachten!

Zudem müssen Kleinunternehmer ihre Umsatzerwartung für das laufende Jahr nicht mehr mit einer Prognose untermauern. Es kommt auf die tatsächliche Entwicklung an, nicht auf ein voraussichtliches Überschreiten des Grenzwertes.

Das hat allerdings Folgen: Überschreitet ein Handwerksbetrieb im laufenden Jahr die 100.000-Euro-Grenze, kann er ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Nur die bis dahin erzielten Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei.

Der Deutsche Steuerberater-Verband (DStV) macht deutlich, was das bedeutet: „Bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.“ Kleinunternehmer sollten es daher nicht versäumen, den Umsatz, mit dem sie die Grenze überschreiten, sofort zuzüglich Umsatzsteuer abzurechnen.

Der Verband empfiehlt daher allen Kleinunternehmern, die Umsatzentwicklung genau im Blick zu behalten. Es würde teuer, diesen Rat nicht zu befolgen: Versäumt es ein Betrieb, für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, muss er diese Steuer dennoch an das Finanzamt abführen – auf eigene Kosten.

Das war bisher anders: Wenn der Umsatz die Grenze überschritt, konnte ein Betrieb noch bis zum Ende des Kalenderjahres die Kleinunternehmerregelung anwenden und Rechnungen durchgehend ohne Umsatzsteuer ausstellen.

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Längere Widerrufsfrist

Ein Handwerksbetrieb, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann diese auch widerrufen, zum Beispiel weil er die Liquiditätsvorteile der Vorsteuererstattung nutzen möchte.  

Ab 2025 können Betriebe den Widerruf bis Ende Februar des übernächsten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklären. Zum Beispiel bis zum 28. Februar 2027 für das Steuerjahr 2025. Stichtag für den Verzicht ist also der Tag, an dem ein Betrieb spätestens seine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, wenn diese von einem Steuerberater erstellt wird.

Dies ist eine leichte Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung, die gerade erst mit dem Wachstumschancengesetz (Artikel 23 Abs. 5 b) eingeführt worden war. Nach der bisherigen Vorschrift hätte ein Unternehmen zum Beispiel den Widerruf für das Steuerjahr 2025 bis Ende 2026 erklären müssen.

Rechnungsvorgaben für Kleinunternehmen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird auch ein neuer § 34a in die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eingefügt. Nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes ermöglicht dieser Paragraf Betrieben, vereinfachte Rechnungen auszustellen, wenn sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Zu den Vereinfachungen gehört nach Angaben des Verbandes eine Ausnahme von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Demnach haben Kleinunternehmer immer das Recht, eine sonstige Rechnung auszustellen, zum Beispiel in Papierform, als PDF oder als Word-Dokument.

Zudem ist zu beachten, dass Kleinunternehmer nach dem neuen § 34a UStDV nicht zur Vergabe einer einmaligen Rechnungsnummer verpflichtet sind. Ansonsten bleibt bei den Rechnungspflichtangaben alles beim Alten. Eine Rechnung über Umsätze, die nach der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sind, muss folgende Angaben enthalten:

Kleinunternehmerregelung gilt europaweit

Bisher galt die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze. Seit Anfang 2025 sei dies auch für Umsätze innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes möglich, teilt der DStV mit.

Voraussetzung sei, dass der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz eines Betriebs sowohl im Vorjahr wie auch im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten hat. Betriebe, die diese Regelung nutzen wollen, benötigen eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt wird. Außerdem seien solche Betriebe verpflichtet, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben.

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