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Mängelrüge auf dem Bau: Reicht eine Whatsapp-Nachricht?

Whatsapp ist auf dem Bau ein gängiges Kommunikationsmittel, mit dem sich die Baubeteiligten austauschen. Doch reicht eine Mängelrüge per Messenger aus?

2 Min.22.02.2024, 14:54 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Ein Handwerker steht vor einem Haus, an dem ein Baugerüst angebracht ist, und schaut auf sein Smartphone.
Mängel per Whatsapp rügen: Laut einem Urteil des OLG Frankfurt erfüllt das die notwendige Schriftform nicht. Leupold, erstellt mit KI Midjourney

Zitiervorschlag

Mängelrüge auf dem Bau: Reicht eine Whatsapp-Nachricht?. In: /recht/maengelruege-auf-dem-bau-reicht-eine-whatsapp-nachricht, 22.02.2024, /recht/maengelruege-auf-dem-bau-reicht-eine-whatsapp-nachricht (abgerufen am: 05.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Mängel müssen laut § 13 Abs. 5 Nr.1 VOB/B schriftlich gerügt werden. Doch ist die Schriftformerfordernis schon mit einer Whatsapp-Nachricht erfüllt? Das Beratungsunternehmen Ecovis macht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aufmerksam, das diese Frage beantwortet.

Der Fall: Ein Baubetrieb wird von einem Kunden mit einer Dacheindeckung beauftragt. In den Bauvertrag beziehen sie die VOB/B ein. Zwei Jahre nach der Fertigstellung entdeckt der Kunde, dass das Dach undicht ist schreibt per Whatsapp an den Bauunternehmer. Er bittet um die Überprüfung des Daches und der Handwerker antwortet mit „Ok“.

Als längere Zeit nichts passiert und die Mängelbeseitigung ausbleibt, verklagt der Kunde den Betrieb auf Erstattung der Sanierungskosten von rund 100.000 Euro. Doch Betrieb hält dagegen: Sämtliche Gewährleistungsrechte seien bereits verjährt.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entscheidet zu Gunsten des Baubetriebs. Eine Mängelrüge per Whatsapp sei keine ordnungsgemäße Mängelrüge im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr.1 VOB/B. Somit habe die Mängelrüge nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist geführt und der Kunde müsse die Sanierungskosten selbst tragen.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Mängelrüge sei, dass sie zumindest telekommunikativ übermittelt werde. Laut OLG setzt das jedoch voraus, dass der Bauherr die Mängelrüge ähnlich wie einen Brief verfasst und wie einen Brief an den Bauunternehmer übermittelt, sodass der Bauunternehmer die Erklärung auch ausdrucken und speichern kann.

Eine Mängelrüge per Whatsapp erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht. Es fehle insbesondere an der notwendigen Warnfunktion. Schließlich soll der Empfänger durch Einhaltung der vorgesehenen Schriftform auf die Wichtigkeit und mögliche Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen werden.

(Urteil vom 21. Dezember 2023, Az.: 15 U 211/21)

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