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Vertragsklausel

Komplette Zahlung vor Montage einer teuren Küche - ist das rechtens?

Weil ein Küchenhändler eine gekaufte, aber nicht komplett bezahlte Küche nicht einbauen wollte, zog der Kunde vor Gericht. Die Richter bezogen eindeutig Stellung.

2 Min.22.07.2024, 15:45 Uhr (Aktualisiert am 08.09.2026, 12:39 Uhr)
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Zwei Männer stehen sich gegenüber, halten gemeinsam mehrere 20- und 50- Euro Banknoten hoch und blicken sich dabei an.
Erst das Geld, dann die Küche? Ein Streit zwischen Kunde und Lieferant landete vor Gericht. K.- P. Adler - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Komplette Zahlung vor Montage einer teuren Küche - ist das rechtens?. In: /recht/komplette-zahlung-vor-montage-einer-teuren-kueche-ist-das-rechtens, 22.07.2024, /recht/komplette-zahlung-vor-montage-einer-teuren-kueche-ist-das-rechtens (abgerufen am: 06.11.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: Der Kunde eines Küchenhändlers kaufte für 26.500 Euro eine Küche. Der Kaufvertrag sah vor, dass zunächst eine Anzahlung von 50 Prozent des Kaufpreises fällig wurde. Die zweite Hälfte sollte der Kunde bei Anlieferung der Küche, aber noch vor der Montage an die Monteure in bar zahlen oder so früh überweisen, dass das Geld vor der Lieferung auf dem Verkäuferkonto eintraf.

Der Kunde leistete zwar die Anzahlung, weigerte sich aber, die Restsumme vor der Montage zu zahlen. Die Monteure zogen daraufhin unverrichteter Dinge mit der Küche wieder ab. Der Kunde trat nun vom Vertrag zurück und verklagte das Küchenstudio auf Erstattung der Anzahlung und eine Entschädigung von 13.200 Euro für die Zeit ohne Küche.

Das Urteil: Die Richter am Landgericht Lübeck entschieden im Sinne des Kunden. Die Klausel, die eine Komplettzahlung der Kaufsumme vor Montage der Küche vorsehe, verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher unwirksam. Dieser Paragraf schreibt vor, dass ein Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Doch genau das sei durch die Vertragsklausel geschehen, so die Richter.

Der Kunde verlöre so jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft sei. Eine Entschädigung für die küchenlose Zeit stehe dem Kunden allerdings nicht zu, so das Gericht. Der Verkäufer muss daher nur die Anzahlung plus Zinsen erstatten. (Urteil vom 20. Februar 2024, Az. 10 O 91/23)

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