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Recht

Knöllchen vom Privatparkplatz – Datenweitergabe erlaubt?

Das Kraftfahrtbundesamt gab Halterdaten heraus, weil ein Firmenfahrzeug zu lange auf einem Supermarktparkplatz stand. Der Halter wehrt sich dagegen vor Gericht.

1 Min.16.11.2023, 12:38 Uhr
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung in der Nahaufnahme.
Zahlen für zu langes Parken? Das kann auch auf einem privaten Parkplatz drohen. Wolfgang Filser

Zitiervorschlag

Knöllchen vom Privatparkplatz – Datenweitergabe erlaubt?. In: /recht/knoellchen-vom-privatparkplatz-datenweitergabe-erlaubt, 16.11.2023, /recht/knoellchen-vom-privatparkplatz-datenweitergabe-erlaubt (abgerufen am: 04.11.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Der Fall: Ein Firmenfahrzeug wurde auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz einer Supermarktkette abgestellt. Die Nutzungsbedingungen erlaubten eine Parkdauer von einer Stunde. Die Überwachungsanlage registrierte aber eine Parkdauer von einer Stunde und 20 Minuten. Die Supermarktkette ließ sich daher vom Kraftfahrtbundesamt die Daten der Halterin geben und schickte einen Bußgeldbescheid über 20 Euro.

Der Geschäftsführer des Unternehmens reagierte prompt. Statt aber das Knöllchen zu bezahlen, versuchte er, im Eilverfahren die Behörde an Weitergabe der Halterdaten zu hindern. Diese sei nicht rechtens, argumentierte er.

Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied im Sinne der Behörde. Sie habe die Halterdaten gemäß § 39 Abs. 1 StVG herausgeben dürfen. Dieser erlaubt die Weitergabe, wenn mit ihnen Rechtsansprüche aus dem öffentlichen Straßenverkehr geltend gemacht werden.

Dabei sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt, so die Richter. Es sei ausreichend, dass der Parkplatz der Allgemeinheit offensteht – also der Betreiber ihn zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat und eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit besteht. Dies sei hier der Fall gewesen. Da der Streitwert bei 5.000 Euro lag und die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat, dürften nun auf die unterlegene Firma deutlich höhere Kosten als 20 Euro zukommen. (Beschluss vom 19.09.2023, Az.10 B 78/23)

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