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Steuern

Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Adressfehler

Eingangsrechnungen ohne Ihren korrekten Firmennamen lassen sich nicht rückwirkend korrigieren. Zumindest nicht, wenn am Firmensitz mehrere Unternehmen gemeldet sind.

1 Min.17.05.2022, 11:18 Uhr (Aktualisiert am 26.10.2026, 17:28 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Eine Hand legt einen dritten Holzwürfel auf zwei bereits aufeinander stehende Holzwürfel. Alle drei haben ein rotes Prozentzeichen drauf.
Fehlerhafte Rechnung: Ohne rückwirkende Rechnungskorrektur werden Steuernachzahlungen und Verzugszinsen fällig. kamon_saejueng - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Adressfehler. In: /recht/keine-rueckwirkende-rechnungskorrektur-bei-adressfehler, 17.05.2022, /recht/keine-rueckwirkende-rechnungskorrektur-bei-adressfehler (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Bei fehlerhaften Angaben in einer Rechnung verweigert das Finanzamt in der Regel den Vorsteuerabzug. Häufig können Sie in solchen Fällen fehlerhafte Rechnungen noch rückwirkend korrigieren. Das ist allerdings nur möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung bestimmte Angaben enthält:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller,
  • Angaben zum Leistungsempfänger,
  • eine Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt,
  • den gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Zudem müssen diese Informationen „ausreichend“ konkret, vollständig und richtig sein. So verlangt es das Bundesfinanzministerium.

Ob die Angaben zum Leistungsempfänger ausreichend korrekt sind, hängt auch davon ab, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Problematisch wird es besonders dann, wenn unter einer Firmenadresse mehrere Unternehmen ansässig sind. In einem solchen Fall sei die Angabe des genauen und vollständigen Firmennamens des Leistungsempfängers für den Vorsteuerabzug zwingend erforderlich, hat nun das Finanzgericht München entschieden. Eine nachträgliche, rückwirkende Korrektur sei daher nicht möglich. (Urteil vom 1. September 2021, Az. 3 K 1850/19)

Der Nachteil, wenn eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht möglich ist: Der Vorsteuerabzug auf die Rechnung ist dann erst ab dem Zeitpunkt der Korrektur möglich und nicht schon rückwirkend ab Rechnungseingang. Dadurch werden Steuernachzahlungen und Verzugszinsen fällig.

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