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Haften Kinder für die Steuerschulden der Eltern?

Ein Bauunternehmer lässt Kunden Geld auf das Konto seiner minderjährigen Tochter überweisen. Als sie 18 wird, bittet sie der Fiskus zur Kasse – zu Recht?

2 Min.28.05.2019, 16:45 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Kleines Mädchen im weißen T-Shirt hält ein Sparschwein in der Hand.
Das Finanzgericht Münster stärkt den Schutz Minderjähriger bei der Haftung für Steuerschulden ihrer Eltern. ikostudio - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Haften Kinder für die Steuerschulden der Eltern?. In: /recht/haften-kinder-fuer-die-steuerschulden-der-eltern, 28.05.2019, /recht/haften-kinder-fuer-die-steuerschulden-der-eltern (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Auch wenn Eltern über das Konto eines minderjährigen Kindes betriebliche Zahlungseingänge abwickeln, darf das Finanzamt das Kind nicht für die Steuerschulden der Eltern in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Fall: Die Eltern eröffnen für ihre 11-jährige Tochter ein Girokonto. Der Vater ist Bauunternehmer und sorgt nun dafür, dass seine Kunden Rechnungsbeträge auf dieses Konto überweisen. Im Laufe der Zeit kommen so rund 91.000 Euro zusammen. Sechseinhalb Jahre später gerät der Vater mit seinen Steuern in Rückstand. Das Finanzamt bemerkt das, wartet jedoch mit Maßnahmen ganz bewusst noch ein halbes Jahr – bis die Tochter 18 Jahre alt ist. Kurz darauf verlangt der Fiskus von der jungen Frau rund 23.000 Euro: Sie soll die Steuerschulden ihres Vater von diesem Girokonto begleichen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil: Das Finanzgericht entscheidet zugunsten der Tochter. Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass der Vater mit den Zahlungen auf das Konto der Tochter Gläubiger benachteiligen wollte. Aber es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die damals minderjährige Tochter diese Absicht kannte. Theoretisch könne sie wohl für diese „Gläubiger-Benachteiligungsabsicht“ haftbar gemacht werden. Das sei jedoch nicht möglich, „wenn Eltern ihre rechtlichen Möglichkeiten als gesetzliche Vertreter missbrauchen“. Der Schutz von Minderjährigen habe Vorrang vor dem staatlichen Recht, Steuern einzutreiben. (Urteil vom 20. März 2019, Az. 7 K 2071/18)

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