Bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen prüfen Finanzämter auch die Arbeitszeitnachweise. Doch Stundenzettel sind nicht immer erforderlich, wie dieses Urteil zeigt.
Für Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen gibt es eine klare Regel: Das Finanzamt erkennt sie steuerlich nur an, wenn sie wie unter Fremden durchgeführt werden. Bei diesem sogenannten Fremdvergleich prüft das Finanzamt mehrere Kriterien:
Als Nachweis für erbrachte Leistungen verlangen Finanzämter oft die Vorlage von Stundenzetteln. Zwar hatte der Bundesfinanzhof (BFH) schon 2020 entschieden, dass fehlende Arbeitszeitnachweise alleine nicht genügen, um den Betriebsausgabenabzug zu verweigern (Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18). Doch was gilt, wenn die Stundenzettel ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sind – und doch nicht geführt werden? Diese Frage musste nun der BFH entscheiden.
Ein Arbeitgeber schloss mit einem nahen Angehörigen einen Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag sah vor, dass der Angehörige seine erbrachten Stunden durch Stundenzettel nachwies.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass diese Nachweise fehlten. Die Folge: Es erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an und strich den Betriebsausgabenabzug für die Gehaltszahlungen.
Dagegen klagte der Arbeitgeber und beantragte vor dem Finanzgericht die Aussage eines Zeugen. Der Zeuge sollte bestätigen, dass der Angehörige seine Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hatte. Doch daran hatte das Gericht kein Interesse. Ihm genügte schon das Fehlen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeitnachweise, um das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen. Die Zeugenaussage sei daher nicht relevant. Das war eine Fehleinschätzung, wie nun ein Beschluss des BFH zeigt.
Der BFH entschied zugunsten des Arbeitgebers. Die Entscheidung des Finanzgerichts sei unbegründet, es müsse den Fall neu verhandeln. Das Fehlen der Stundenzettel sei für sich genommen nicht ausreichend, um den Betriebsausgabenabzug zu verweigern. Vielmehr müsse das Gericht die Gesamtumstände berücksichtigen: Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen, geleistete Abgaben – und geleistete Stunden. Dazu könne in diesem Fall auch die Aussage des Zeugen gehören. (Beschluss vom 18. November 2025, Az. VIII B 97/24)
In dem Beschluss machte der BFH deutlich, dass Stundenzettel – oder deren Fehlen – kein Tatbestandsmerkmal sind, sondern allenfalls ein Indiz. Der Unterschied: Ist ein Tatbestandsmerkmal erfüllt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen und Beweise.
Dabei berief sich der BFH auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): In dem Fall ging es um die Frage, ob Verträge zwingend schriftlich geschlossen werden müssen, um einem Fremdvergleich standzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies verneint. Die Schriftform sei kein Tatbestandsmerkmal – also nicht zwingend erforderlich. Ein Betriebsausgabenabzug ist ohne schriftlichen Vertrag möglich. (Beschluss vom 27. Mai 2025. Az. 2 BvR 172/24)

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