Gedeckelter Rabatt? Das muss klar benannt werden
Eine Optikerkette warb mit einem Altersrabatt für Brillengläser. Die Grenze von 65 Prozent war gut versteckt. So geht es nicht, urteilte ein Gericht.
Der Fall: Eine Werbekampagne auf brillen.de versprach Kunden einen Altersrabatt: Für jedes Lebensjahr sollte ein Prozent der Kosten für neue Brillengläser abgezogen werden. Ein 76-jähriger Mann wollte dieses Angebot nutzen – und erfuhr erst während des Beratungstermins bei einem Partneroptiker, dass das Angebot auf 65 Prozent des Preises gedeckelt war.
Trotzdem erwarb der Mann eine Brille, weigerte sich aber, den Preis mit 65 Prozent Rabatt zu zahlen, sondern bestand auf dem vollen Altersrabatt. Die Rechnung beglich er daher nur teilweise. Zudem klagte die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg– mit dem Mann als Zeugen – wegen unlauterer Werbung.
Das Urteil: Das Landgericht Cottbus entschied im Sinne des Verbraucherschutzes. Der Anbieter habe in seiner Werbung nur sehr versteckt auf die Deckelung des Rabatts hingewiesen, so das Gericht. Daher handle es sich um unlautere Werbung, die unwahre oder täuschende Angaben über den Preis enthalte. Es sei irreführend, wenn die Werbung „blickfangmäßig“ einen unbegrenzten Altersrabatt verspreche, dieser aber auf 65 Prozent des Preises begrenzt sei, betonten die Richter. Es habe einen deutlich gekennzeichneten gesonderten Hinweis auf die Einschränkung geben müssen, der nicht im Kleingedruckten versteckt werde.
Das Unternehmen darf nun die Werbeaussagen nicht wiederholen, sonst droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 30. Januar 2026, Az. 11 O 4/25)
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