Bei hohen Bareinzahlungen auf das Firmenkonto hakt das Finanzamt nach. Kreative Geschichten helfen dann nicht weiter, wie dieser Fall zeigt.
Bei Bargeld und Bareinzahlungen ist das Finanzamt schnell mit dem Verdacht der Steuerhinterziehung bei der Hand. Das gilt ganz besonders für hohe Beträge, wenn der Betrieb die Herkunft nicht nachweisen kann oder – wie in diesem Fall – den Nachweis verweigert.
Der Fall: Eine Unternehmerin zahlt 70.000 EUR in bar auf ihr Firmenkonto ein, in zwei Tranchen zu 45.000 und 25.000 Euro. Eine Woche später erstattet die Bank Anzeige wegen eines Geldwäscheverdachts. Gegenüber der Bank habe die Frau angegeben, dass es sich um einen privaten Kredit handele, mit dem sie finanzielle Verpflichtungen erfüllen wolle. Die Staatsanwaltschaft leitet die Information an die Steuerfahndung weiter.
Das Finanzamt verlangt von der Frau nun Informationen über den Darlehensgeber und die Kreditkonditionen. Gegenüber dem Finanzamt erklärt die Unternehmerin, es handele sich um ein Darlehen ihres künftigen Ehegattens. Der lebe im Ausland, einem Nicht-EU-Staat. Seinen Namen werde sie aus Gründen des Identitätsschutzes nicht nennen. Dieser Mann besitze in seinem Heimatland „absoluten Schutz seiner Identität und Privatsphäre, damit der Schutz seiner Person und seines Lebens gewährleistet sei“.
Den Kreditvertrag habe sie mündlich vereinbart, mit einem Zinssatz von 2,5 Prozent. Die monatliche Kreditrate von 1.000 Euro begleiche sie in bar bei persönlichen Treffen. Bisher habe sie 16.000 Euro zurückgezahlt. Die Zinsen würden nach Tilgung berechnet und gesondert gezahlt.
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Damit gibt sich der Fiskus nicht zufrieden und verlangt eine Kopie der Zollbestätigung für die ein- oder ausgeführten Barmittel. Denn Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro sind bei der Ein- oder Ausreise der deutschen Zollstelle schriftlich zu melden. Die Antwort der Unternehmerin: Sie habe die 70.000 Euro in mehreren Beträgen erhalten, die alle „deutlich unter 10.000 Euro“ gelegen hätten.
Dem Finanzamt genügen diese Angaben nicht. Auch die für das Jahr 2018 vorgelegten Kontoauszüge genügen als Nachweis für Rückzahlungen des Darlehens nicht, da sie lediglich die Abhebung von Bargeld ausweisen.
Daher handele es sich bei den 70.000 Euro um unversteuerte sonstige Einkünfte ungeklärter Herkunft, die nun zu versteuern seien.
Der Fall landet vor dem Finanzgericht Münster. Das entscheidet im Sinne des Finanzamtes: Auch bei einem im Ausland ansässigen Darlehensgeber könne das Finanzamt nicht auf dessen Nennung verzichten Hier habe die Unternehmerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Hinzu komme, dass es sich um ein privat wie auch betrieblich genutztes Konto handele. Daher habe die Unternehmerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei den Einzahlungen um steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge handele.
Diese Mitwirkungspflichten habe die Unternehmerin nicht erfüllt. Folglich gehe das Finanzamt zu Recht davon aus, dass es sich bei Bareinzahlungen um nicht versteuerte Betriebseinnahmen der Unternehmerin handelt. (Urteil vom 9. Juni 2021, Az. 13 K 3250/19 E)
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