Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Recht

Fehlende Dokumentation ist ein Werkmangel

Nach Abnahme verlangt ein Auftraggeber noch die Herausgabe von Plänen und Dokumentationen. Was Bauunternehmer wirklich herausgeben müssen und was nicht, hat ein Gericht geklärt.

1 Min.07.09.2018, 15:03 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Aufeinander liegende Mappen mit Dokumenten.
Fehlende Pläne und Dokumentationen können als Mangel gewertet werden, wenn ihre Übergabe vertraglich vereinbart wurde. Brian Jackson - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Fehlende Dokumentation ist ein Werkmangel. In: /recht/fehlende-dokumentation-ist-ein-werkmangel, 07.09.2018, /recht/fehlende-dokumentation-ist-ein-werkmangel (abgerufen am: 04.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Relevante Themen

Baurecht
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Bauunternehmen schließt mit einem Auftraggeber einen Vertrag über Rohbauarbeiten an einer Hotelanlage. Darin vereinbaren sie, dass der Betrieb dem Auftraggeber bestimmte Pläne und Dokumentationen herausgeben muss. Schließlich nimmt der Auftragnehmer das Werk ab. Die vereinbarten Unterlagen gibt das Bauunternehmen im Gegenzug nicht heraus. Daraufhin reicht der Auftraggeber im Juni 2011 Klage ein.

Das Urteil: Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf die Herausgabe der Unterlagen, entschied das Kammergericht Berlin. Denn die fehlenden Nachweise stellen einen Werkmangel dar. Schließlich liege ein Sachmangel immer dann vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht, heißt es im Urteil. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergebe sich aus dem Vertrag.

Sämtliche vom Auftraggeber geforderten Unterlagen musste das Bauunternehmen im vorliegenden Fall jedoch nicht herausgeben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Herausgabe von Unterlagen nur mit Erfolg verlangt werden kann, wenn sie genau genug bezeichnet sind. Formulierungen wie „alle das Bauprojekt (…) betreffenden Unterlagen“ sowie „sämtliche Revisionsunterlagen“ seien nicht konkret genug. Denn daraus lasse sich nicht erkennen, welche auf den Rohbau bezogenen Unterlagen damit gemeint sind.

KG Berlin, Urteil vom 1. März 2018, Az. 27 U 40/17

Empfohlene Artikel

Porträt FRank Bleitner
Gebäudereiniger fordern mehr Wirtschaftlichkeit bei der Vergabe

Vergabe: „Prozesskosten würden sinken“

Eine qualitätsorientierte Vergabe kann sich für öffentliche Auftraggeber auszahlen, sagt Frank Bleitner. Der Landesinnungsmeister fordert den Blick auf die Gesamtkosten.

Baurecht
Geschäftsmann bei der Arbeit am Schreibtisch: Büroarbeit, Finanzen und Buchhaltung
Rechnung ohne Aufmaß?

„Rechnung nicht prüffähig“ müssen Kunden begründen

Gehört zur Schlussrechnung immer ein Aufmaß? Nein, sagt dieses Gericht. Eine Rechnung kann auch ohne Aufmaß prüffähig sein. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Baurecht
Handwerker installiert eine Photovoltaikanlage
Installation von Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik: Verbändevereinbarung auf weitere Gewerke ausgeweitet

Die Verbändevereinbarung zur Installation von Photovoltaikanlagen wurde erweitert – um zwei Verbände und eine Berufsgenossenschaft. Wer künftig dabei ist und worum es genau geht.

Baurecht