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Steuern

Falscher Grundstückswert führt zu nachträglicher Schenkungsteuer

Wer ein Grundstück geschenkt bekommt, sollte den vom Finanzamt festlegten Grundstückswert sofort prüfen. Sonst kann er später zur Steuerfalle werden.

2 Min.09.11.2023, 17:52 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Eine Lupe liegt auf einem Grundrissplan, links neben der Lupe liegt ein Taschenrechner.
Festlegung des Grundstückswerts durch das Finanzamt: Der Bescheid kann später nicht mehr nachträglich korrigiert werden. Deemerwha studio - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Falscher Grundstückswert führt zu nachträglicher Schenkungsteuer. In: /recht/falscher-grundstueckswert-fuehrt-zu-nachtraeglicher-schenkungsteuer, 09.11.2023, /recht/falscher-grundstueckswert-fuehrt-zu-nachtraeglicher-schenkungsteuer (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Vater schenkt seinem Sohn 2012 einen Anteil an einem unbebauten Grundstück im Wert von knapp 90.000 Euro. Da Schenkungen an eigene Kinder bis 400.000 Euro steuerfrei sind, muss der Sohn die Schenkung nicht versteuern. 2017 schenkt der Vater dem Sohn 400.000 Euro – vermeintlich ebenfalls steuerfrei. Das Finanzamt setzt jedoch eine Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Es beruft sich auf Paragraph 14 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Der besagt, dass Schenkungen bis 400.000 Euro nur alle zehn Jahre steuerfrei sind, wobei alle Schenkungen in diesem Zeitraum vom Vater an den Sohn zusammengezählt werden. Demnach habe der Vater dem Sohn 490.000 Euro geschenkt.

Der Sohn klagt gegen den Bescheid. Er argumentiert, dass der vom Finanzamt im Jahr 2012 festgesetzte Wert des Grundstücks zu hoch sei und nach unten korrigiert werden müsse. Er habe sich damals nicht gegen den falschen Wert gewehrt, da die Schenkungsteuer ohnehin bei Null Euro lag.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten des Finanzamts. Die Werte von Grundstücken werden in einem separaten Verfahren zur Ermittlung der Schenkungsteuer festgelegt. Wenn der Beschenkte den festgesetzten Wert für zu hoch hält, muss er sofort Einspruch einlegen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig und kann für spätere Festsetzungen der Schenkungsteuer nicht mehr geändert werden. (Urteil vom 26.07.2023 Az. II R 35/21)

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