Essensmarken oder digitaler Gutschein: Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden einen Essenszuschuss spendieren wollen, müssen Sie einiges beachten.
Steuerfreie Zuschüsse zum Essen sind bei Mitarbeitenden beliebt. Den Essenszuschuss können Sie auf verschiedene Arten gewähren:
Bei einem Essenszuschuss spielen für die Steuer drei Faktoren eine Rolle:
1. Sachbezugswert: Der amtliche Sachbezugswert 2025 beträgt pro Kalendertag:
2. Zuschuss des Arbeitgebers: Als Arbeitgeber können Sie 3,10 Euro steuer- und abgabenfrei zu einer Mahlzeit pro Arbeitstag zuzahlen. Insgesamt können pro Arbeitstag maximal 7,50 Euro (= 4,40 Euro + 3,10 Euro) für ein Mittag- oder Abendessen oder bis zu 5,40 Euro (= 2,30 Euro + 3,10 Euro) für ein Frühstück gewährt werden.
3. Zuzahlung der Mitarbeitenden: Die Versteuerung hängt davon ab, ob Mitarbeitende einen Teil selbst zahlen:
Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Versteuern Sie als Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent, entfallen Lohnsteuer und Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil.
Wir gehen in den folgenden Beispielen davon aus, dass der Arbeitgeber den maximalen Zuschuss von 7,50 Euro zu einer Mahlzeit leistet und den geldwerten Vorteil pauschal versteuert.
Ausschlaggebend für die Steuerlast ist der tatsächliche Rechnungsbetrag einer Mahlzeit:
Wenn Sie Essenszuschüsse gewähren, müssen Sie folgende Aspekte beachten:
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