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Steuern

Erstattung der Bauabzugsteuer ab 2026 elektronisch

Bis Ende 2025 können Handwerker die Erstattung der Bauabzugsteuer mit einem schriftlichen Formular beantragen. Ab 2026 geht das nur noch in Ausnahmefällen.

1 Min.10.02.2025, 14:46 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Drei Geschäftsleute sitzen zusammen an einem Tisch mit Dokumenten.
Gewerbekunden müssen bei Aufträgen 15 Prozent Bauabzugsteuer einbehalten. Die kann sich der Handwerker vom Finanzamt erstatten lassen. Panumas - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Erstattung der Bauabzugsteuer ab 2026 elektronisch. In: /recht/erstattung-der-bauabzugsteuer-ab-2026-elektronisch, 10.02.2025, /recht/erstattung-der-bauabzugsteuer-ab-2026-elektronisch (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Hat ein Handwerker Bauleistungen erbracht und der Kunde die Bauabzugsteuer einbehalten, wird das Finanzamt den Betrag auf die Steuerlast des Handwerkers anrechnen. Kann das Finanzamt einen Restbetrag nicht verrechnen, dann kann der Handwerker die Erstattung der Bauabzugsteuer beantragen. Ab dem 1. Januar 2026 können solche Anträge nur noch elektronisch gestellt werden. Dazu hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine Änderung des § 48c Einkommensteuergesetz beschlossen.

Der elektronische Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Kunde die Bauabzugsteuer einbehalten hat. Behält ein Kunde zum Beispiel die Bauabzugsteuer im Januar 2024 ein, so kann der Handwerker eine Erstattung bis Ende 2026 beantragen.

Anträge per schriftlichem Formular müssen Finanzämter noch bis Ende 2025 akzeptieren. Allerdings können sie auf Antrag zur „Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten“. In solchen Fällen sei der Erstattungsantrag weiterhin schriftlich mit dem entsprechenden Formular möglich.

Hintergrund: Wenn Unternehmen Handwerksbetriebe mit Bauleistungen beauftragen, müssen die Auftraggeber eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Handwerker, die eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen.

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