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Recht

Drohnenflug über Wohngebäude: Betrieb darf Aufmaß erstellen

Ein Bauunternehmen will ein Dach per Drohne vermessen. Doch ein Hausbewohner ist damit nicht einverstanden und zieht vor Gericht. So lautet das Urteil.

2 Min.04.02.2026, 16:21 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Sicherer als eine Dachbegehung und weniger belastend als ein Gerüst: Das Amtsgericht München erlaubte einem Baubetrieb den Drohneneinsatz über einem Wohngebäude.n
Sicherer als eine Dachbegehung und weniger belastend als ein Gerüst: Das Amtsgericht München erlaubte einem Baubetrieb den Drohneneinsatz über einem Wohngebäude.n picture alliance / Zoonar | Max 4e

Zitiervorschlag

Drohnenflug über Wohngebäude: Betrieb darf Aufmaß erstellen. In: /recht/drohnenflug-ueber-wohngebaeude-betrieb-darf-aufmass-erstellen, 04.02.2026, /recht/drohnenflug-ueber-wohngebaeude-betrieb-darf-aufmass-erstellen (abgerufen am: 05.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Bauunternehmen erhält den Auftrag, das Dach eines Mehrfamilienhauses für eine energetische Sanierung zu vermessen. Weil der Betrieb für die Vermessung eine Drohne einsetzen will, informiert er vorab die Bewohner per Aushang im Hausflur. In dem Schreiben teilt er zum Beispiel mit, wann der Drohnenflug geplant ist. Zudem informiert der Betrieb darüber, dass auf den Aufnahmen erkennbare Informationen unkenntlich gemacht würden.

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung ist mit dem geplanten Drohneneinsatz nicht einverstanden. Deshalb beantragt er beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Darin fordert der Eigentümer, dass dem Betrieb untersagt werden solle, Bild- und Videoaufnahmen mit personenbezogenen Daten zu erstellen.

Das Urteil: Das Amtsgericht entscheidet zu Gunsten des Baubetriebs. Die Erstellung der Aufnahmen per Drohne stellten keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, so die Begründung.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sei ein Rahmenrecht. Laut Gericht bedeutet das, dass die Grenzen des Persönlichkeitsrechts durch eine Interessenabwägung im Einzelfall bestimmt werden. Rechtswidrig sei der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die Belange der Gegenseite übersteigen.

Auch in diesem Fall führte das Amtsgericht daher eine Interessensabwägung durch. Dabei stellte es klar, dass durch den Drohnenflug ein Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehung ermöglicht werde.

Weiter führte das Gericht aus, dassder Drohnenflug nur wenige Minuten dauern würde und vorher angekündigt worden sei. Somit könnten die Bewohner Maßnahmen ergreifen, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnung zu verhindern.

Die Alternative zum Aufmaß per Drohne sei die Aufstellung eines Gerüsts. Dem Gericht zufolge stelle das aber „einen deutlich intensiveren Eingriff“ dar. Zumal die Beeinträchtigung für die Bewohner dann deutlich länger als für einige Minuten bestehen würde. Unterm Strich sei die Erstellung der Aufnahmen per Drohne daher das „mildere Mittel“.

(Urteil von 5. Januar 2026, Az.: 222 C 2/26)

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