Sommerfeste, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern: Welche Regeln gelten steuerlich für Betriebsfeiern? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
Gemeinsame Aktivitäten fördern die Bindung und Motivation Ihrer Mitarbeitenden. Die Kosten für Betriebsfeiern können Sie als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Überschreiten die Ausgaben jedoch 110 Euro pro Mitarbeitendem, fallen Steuern an und der Vorsteuerabzug entfällt. Deshalb sollten Sie einige steuerliche Regeln beachten.
Nicht jedes Event, das Sie organisieren, zählt steuerlich als Betriebsveranstaltung. Damit die 110-Euro-Regel greift, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Nicht als Betriebsveranstaltungen gelten:
Betriebsfeiern gelten steuerlich als Zuwendungen an Ihre Mitarbeitenden. Bis zu 110 Euro pro Person bleiben diese steuerfrei. Zu den Zuwendungen zählen alle Ausgaben der Feier, darunter:
Wichtig: Die Kosten werden immer inklusive Umsatzsteuer berechnet.
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Das Finanzamt interessiert sich ja für die Zuwendungen an Ihre Mitarbeitenden. Kommt ein Mitarbeitender mit Begleitung zur Feier? Dann schlägt das Finanzamt die Ausgaben für die Begleitung dem Mitarbeitenden zu. Deswegen erfolgt die Berechnung der Kosten pro Mitarbeitendem in zwei Schritten:
Beispiel: Die Feier kostet 2.000 Euro. Es nehmen 25 Personen teil: 15 Mitarbeitende und 10 Begleitpersonen.
Wichtig: Für die Berechnung zählen nur die tatsächlich Teilnehmenden, nicht die eingeladenen Personen. Auch kurzfristige Absagen interessieren den Fiskus nicht.
Der die 110 Euro übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig. Sie haben zwei Optionen:
Tipp: Der Freibetrag von 110 Euro gilt nur, wenn die Feier allen Mitarbeitenden offensteht. Entscheiden Sie sich jedoch für die Pauschalbesteuerung, muss die Veranstaltung nicht allen offenstehen. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 27. März 2024, Az. VI R 5/22).
Wichtig: Melden Sie Betriebsfeiern zeitnah zur Pauschalversteuerung an. Pauschalbesteuerungen müssen mit der Lohnabrechnung des Folgemonats erfolgen, hat kürzlich das Bundessozialgericht entschieden, spätestens jedoch bis zum 28. Februar des Folgejahres. Andernfalls werden trotz Pauschalversteuerung Sozialabgaben fällig.
Beim Vorsteuerabzug wird es knifflig: Überschreiten die Kosten pro Mitarbeitendem 110 Euro, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig. Die 110-Euro-Grenze ist strikt – auch ein Cent mehr führt zum Verlust des Abzugs.
Der Freibetrag gilt für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr – jeweils 110 Euro pro Feier. Ab der dritten Feier werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.
Tipp: Sie können wählen, für welche Feiern Sie den Freibetrag nutzen. Die Reihenfolge der Veranstaltungen spielt dabei keine Rolle.
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