Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden einen Essenszuschuss spendieren, müssen Sie steuerlich einiges beachten: Seit Anfang 2026 gelten neue Sachbezugswerte.
Essenszuschüsse für Mitarbeitende sind ein beliebtes Gehaltsextra. Steuerlich zählen sie als Sachbezug. Doch mit kluger Gestaltung lassen sich Lohnsteuer und Sozialabgaben auf diesen geldwerten Vorteil senken oder vermeiden.
Beim Essenszuschuss sind drei Punkte entscheidend:
1. Sachbezugswert 2026: Der Sachbezugswert für Verpflegung ist die Grundlage für steueroptimierte Essenszuschüsse. Der Gesetzgeber passt diesen Wert jährlich an die Verbraucherpreise an. Für 2026 liegt er bei 345 Euro pro Monat (2025: 333 Euro). Pro Mahlzeit ergeben sich daraus folgende Sachbezugswerte:
2. Zuschuss des Arbeitgebers: Arbeitgeber können pro Arbeitstag zu einer Mahlzeit bis zu 3,10 Euro steuer- und abgabenfrei beisteuern. Daraus ergeben sich folgende Obergrenzen:
3. Zuzahlung des Mitarbeitenden: Die Steuerpflicht hängt davon ab, ob Mitarbeitende einen Teil der Mahlzeit selbst zahlen:
Tipp: Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Versteuert der Arbeitgeber ihn jedoch pauschal mit 25 Prozent, entfallen diese Abgaben.
In den folgenden Beispielen zahlt der Arbeitgeber den maximalen Zuschuss von 7,67 Euro für ein Mittagessen und versteuert den geldwerten Vorteil pauschal:
Damit Essenszuschüsse steuerfrei bleiben, müssen Sie folgende Vorgaben einhalten:
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