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Das gehört in eine Rechnung

Formfehler in der Handwerkerrechnung sorgen immer wieder für Ärger: Der Fiskus verweigert die Vorsteuer, Kunden verzögern die Bezahlung … So sind Sie auf der sicheren Seite.

3 Min.28.11.2009, 15:21 Uhr
Von
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Jörg Wiebking
Ein Handwerker sitzt an einem Tisch mit Dokumenten und einem Taschenrechner und schreibt Rechnungen.
Sorgfältig erstellte Rechnungen mit allen Pflichtangaben helfen Handwerksbetrieben, Probleme beim Vorsteuerabzug zu vermeiden und Zahlungsabläufe zu sichern. Kzenon - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Das gehört in eine Rechnung. In: /recht/das-gehoert-in-eine-rechnung, 28.11.2009, /recht/das-gehoert-in-eine-rechnung (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Was in eine Rechnung gehört, sorgt immer wieder für Unsicherheit. Kein Wunder: Alles, was ein Unternehmer beachten muss, steht zwar im Gesetz, doch wie das in der Praxis funktioniert, ist leider nicht so eindeutig formuliert. Die Folge: „Fehler führen immer wieder dazu, dass die Finanzverwaltung Handwerkern den Vorsteuerabzug verweigert“, berichtet Jens Hanspach, Fachanwalt für Steuerrecht aus Willich.

Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz

Welche Angaben nach Paragraf 14 UStG in jede Rechnung gehören, erläutert Hanspach:

Das die Rechnung ausstellende Unternehmen muss seine Steuernummer oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben, nicht jedoch beide. Nicht angeben muss es die seit Anfang 2009 von den Finanzämtern vergebene sogenannte Identitätsnummer (ID-Nummer).

Jeder Betrieb muss für seine Rechnungen fortlaufende und einmalige Rechnungsnummern vergeben. Eine genaue Systematik ist dabei nicht vorgeschrieben, zum Beispiel:

RE_2009_001 RE_2009_002

Als Leistungspunkt gilt der Tag, an dem der Umsatz ausgeführt wurde. Das ist der Tag der Leistung oder der Lieferung. Wurde die Leistung oder Lieferung nicht an einem einzigen Tag erbracht, so genügt es, den betreffenden Zeitraum anzugeben. Wird etwa ein Dach eine Woche lang gedeckt, so genügt die Angabe der entsprechenden Kalenderwoche. Handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte wiederkehrende Leistung wie eine jährliche Wartung, so genügt die Angabe des vereinbarten Leistungszeitraums, also zum Beispiel „Wartung der Heizung 2008 gemäß Wartungsvertrag“. Wer sich nicht sicher ist, dem rät Hanspach dazu, den Termin der Abnahme anzugeben, da die Vergütung erst mit diesem Datum fällig werde. Bei Vorschussrechnungen kann der Leistungszeitpunkt nicht angegeben werden. Allerdings muss der Anlass für den Vorschuss eindeutig bestimmbar sein.

So gehört die Umsatzsteuer in die Rechnung

Die Netto-Beträge müssen nach Umsatzsteuersätzen aufgeschlüsselt sein. Wer also Leistungen zu 19 und zu 7 Prozent Umsatzsteuer erbringt, muss die Netto-Beträge getrennt ausweisen, zum Beispiel:

Leistung A (19 % MwSt.) xx,xx EuroLeistung B (19 % MwSt.)xx,xx EuroLeistung C ( 7 % MwSt.)xx,xx Euro

Wird der Netto-Betrag zum Beispiel um Rabatte oder Skonto gemindert, so ist diese Entgeltminderung auszuweisen – ebenfalls netto und nach Umsatzsteuersätzen getrennt.

Die Umsatzsteuerbeträge müssen ebenfalls nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden.

MwSt. 19 % xx,xx Euro MwSt. 7 %xx,xx Euro

Wer als Subunternehmer zum Beispiel für einen Generalunternehmer oder einen Architekten tätig ist, darf gemäß Paragraf 13 b UStG die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist in solchen Fällen der Auftraggeber. Sie müssen allerdings darauf hinweisen, zum Beispiel mit dem Satz "Gemäß § 13 b UStG ist die Umsatzsteuer nicht auszuweisen."

Betriebe, die von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und auch die Nettobeträge nicht entsprechend aufschlüsseln. Allerdings müssen sie darauf hinweisen.

Leistung A xx,xx EuroLeistung B xx,xx EuroLeistung C xx,xx Euro

Das Unternehmen ist gemäß § Paragraf 19 UStG als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit.

Noch mehr Pflichtangaben in der Rechnung!

Gewerbliche Kunden müssen Rechnungen zehn Jahre aufbewahren, sie müssen allerdings nicht darauf hingewiesen werden, Privatkunden müssen Handwerkerrechnung zwei Jahre aufbewahren und darauf hingewiesen werden. Es empfiehlt sich folgende Formulierung:

Ist die handwerkliche Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26a UStG).

Pflichtangaben nach dem Handelsrecht

Doch nicht nur das Steuerrecht macht Vorschriften zur Rechnungsgestaltung, berichtet Hanspach. Nach dem Handelsgesetzbuch sind Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, zudem zu folgenden Angaben auf der Rechnung verpflichtet:

das zuständige Amtsgericht

Handelsregister-Nummer

Verantwortliches Organ.

Verantwortliches Organ ist

bei einer GmbH: der Geschäftsführer (Vorname und Name)

bei einer GmbH amp; Co KG oder KG: die Komplementäre (Vollhafter)

bei einer AG: der Vorstand

bei einer OHG: die Gesellschafter

bei einem Einzelkaufmann: der Inhaber

Angaben zur Nutzung des Steuerbonus

Damit Ihre Kunden vom sogenannten Steuerbonus auf Handwerkerleistungen profitieren, ist es in solchen Fällen darüber hinaus erforderlich, Arbeits- und Materialkosten getrennt auszuweisen, da es den Bonus nur auf Arbeitskosten gibt.

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