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Urteil

Brand verursacht: Dachdecker haften trotzdem nicht

Bei einem Dachstuhlbrand entsteht ein Schaden von 70.000 Euro. Gerade stehen müssen die verantwortlichen Dachdecker dafür nicht – aus vertraglichen Gründen.

2 Min.04.02.2022, 17:50 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Zwei Dachdecker führen Arbeiten mit einem Schweißbrenner und einer ausgerollten Dachbahn auf einem Dach aus.
Nach Arbeiten mit dem Schweißbrenner bricht ein Feuer am Dachstuhl aus: Zwei Dachdecker müssen dafür laut einem Urteil aber nicht haften. Pavel Losevsky - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Brand verursacht: Dachdecker haften trotzdem nicht. In: /recht/brand-verursacht-dachdecker-haften-trotzdem-nicht, 04.02.2022, /recht/brand-verursacht-dachdecker-haften-trotzdem-nicht (abgerufen am: 04.11.2026)

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Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Der Fall: Zwei Dachdecker verlegen auf einem Steildach Schweißbahnen, in dem sie diese mit einem Schweißbrenner verkleben. Abends kommt es zu einem Dachstuhlbrand. Der Gebäudeversicherer des Bauherrn kommt für den Schaden auf und nimmt die Dachdecker in Regress, sie sollen rund 70.000 Euro zahlen. Aus Sicht der Versicherung haben sie das Dach nicht ausreichend mit feuerfestem Material geschützt und keine ausreichende Brandwache gehalten.

Das Urteil: Das Landgericht Koblenz weist die Klage ab. Den Dachstuhlbrand hätten die Männer nicht schuldhaft verursacht. Ihnen sei weder Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Schadensersatzansprüche kämen aber schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um Schwarzarbeit handelte. Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Verträge gemäß § 134 BGB nichtig, sodass aus diesen Verträgen beiderseits keine Ansprüche hergeleitet werden können.

Die Ausführung habe zwar gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen, da sie nur für Flachdächer aber nicht für Steildächer geeignet gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts hat das aber nicht zum Brand geführt. Zudem handelte es sich bei der Ausführungsart um den ausdrücklichen Wunsch des Gebäudeinhabers, der ebenfalls fachkundig war. Somit konnte sich der Gebäudeversicherer in der Haftungsfrage auch nicht auf die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik berufen.

(LG Koblenz, Urteil vom 2.8.2021, Az. 10 234/17)

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