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Steuern

Betriebsaufgabe: Ohne Folgen für Investitionsabzugsbetrag

Wer seinen Betrieb schließt, muss deswegen nicht auf Steuervorteile aus dem Investitionsabzugsbetrag verzichten, wie dieses Urteil zeigt.

1 Min.01.02.2022, 17:29 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Ein Drahtzaun an dessen Holzmast ein rotes Schild mit der Aufschrift "GESCHLOSSEN" hängt.
Bei Betriebsaufgabe nach einer Investition mit Investitionsabzugsbetrag genügt dem Fiskus die betriebliche Nutzung des Gutes bis zur Schließung. Markus Bormann - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Betriebsaufgabe: Ohne Folgen für Investitionsabzugsbetrag. In: /recht/betriebsaufgabe-ohne-folgen-fuer-investitionsabzugsbetrag, 01.02.2022, /recht/betriebsaufgabe-ohne-folgen-fuer-investitionsabzugsbetrag (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Unternehmer hatte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent für einen Firmenwagen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Zwei Jahre später schaffte er den Wagen an, doch im Jahr darauf gab er den Betrieb auf. Das Finanzamt wollte nun den Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen. Die Begründung: Der Investitionsabzugsbetrag ist steuermindernd nur dann zulässig, wenn ein angeschafftes Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Mit der Betriebsaufgabe sei das Auto in diesem Fall jedoch  vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer aus dem Betrieb ausgeschieden. 

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Betriebsinhabers. Im Fall einer Betriebsaufgabe sei die Nutzungsvoraussetzung im Jahr nach der Anschaffung auch dann erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr für ein volles Kalenderjahr betrieblich genutzt wird. Bei einer Betriebsaufgabe könne auch ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr. Entscheidend für den Erhalt des Investitionsabzugsbetrags sei jedoch, dass das Wirtschaftsgut auch in diesem Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde. (Urteil vom 28. Juli 2021, Az. X R 30/19)

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