Schnee und Eis können die Arbeit auf der Baustelle unmöglich machen. Ein Anwalt erklärt, worauf Handwerker bei Verträgen und Bauausführung achten müssen.
Jeder Winter ist anders: Mal liegen die Temperaturen im zweistelligen Bereich und mal erschweren Schnee und Eis wochenlang die Arbeit. Schlimmstenfalls müssen Betriebe wegen der Witterung die Arbeit auf der Baustelle komplett einstellen. Was Handwerksunternehmer dabei beachten sollten und welche Regelungen für solche Fälle im Bauvertrag sinnvoll sind, verrät Florian Herbst. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht von der Kanzlei Rembert Rechtsanwälte in Hamburg.
Wenn Schnee und Eis die Arbeit auf der Baustelle im Winter unmöglich machen, bedeutet es dem Juristen zufolge nicht, dass sich automatisch die Ausführungsfristen verlängern. Daher rät Herbst Unternehmern bei Bauprojekten, die in den Wintermonaten umgesetzt werden sollen, möglichst schon im Bauvertrag entsprechende Vorkehrungen zu treffen: „Vereinbaren Sie vorab mit dem Bauherrn, wie sie mit einem witterungsbedingten Baustopp umgehen wollen und wie sich das auf die Ausführungsfristen auswirkt“, empfiehlt der Baurechtler. Allerdings weist er daraufhin, dass Handwerkern eine solche Regelung im Vertrag nur gelingen wird, wenn der Bauherr dazu bereit ist.
Denn laut § 6 VOB/B Abs. 2 gelten „Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste“ nicht als Behinderung. Das bedeute: Bei einer Winterbaustelle, müssen Betriebe mit Schnee und Eis rechnen. Die Ausführungsfristen verlängern sich für Betriebe bei einem witterungsbedingten Baustopp im Winter daher nicht.
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Lässt sich der Bauherr nicht auf eine Regelung im Vertrag ein, gibt es laut Baurechtler Herbst eine andere Möglichkeit: „Betriebe sollten bei den Ausführungsfristen einen Puffer für mögliche Bauunterbrechungen einkalkulieren.“ Doch dem Juristen zufolge birgt das ein Risiko: Schließlich lasse sich vorab schwer abschätzen, ob es im Winter überhaupt einen witterungsbedingten Baustopp gibt und wie lange die Arbeiten wegen Schnee und Eis gegebenenfalls unterbrochen werden müssen.
Ist die Arbeit wegen Witterung im Winter unmöglich, sollten Handwerker nicht einfach der Baustelle fern bleiben. Rechtsanwalt Herbst rät Betrieben grundsätzlich die Baubehinderung beim Bauherrn anzuzeigen, um sich abzusichern. Sein Tipp für Handwerker: „Formulieren Sie die Baubehinderungsanzeige so genau wie möglich, damit der Bauherr abschätzen kann, wie lange die Unterbrechung der Arbeiten voraussichtlich dauern wird.“ Zum Beispiel so:
Wegen des starken Schneefalls mussten wir die Arbeit auf der Baustelle einstellen. Die Arbeiten am Dachstuhl können wir somit nicht wie geplant ausführen. Gemäß Wetterbericht dürfte die Unterbrechung der Arbeiten voraussichtlich 5 Tage andauern.
Doch auch, wenn Handwerker für mehrere Tage eine Baubehinderung angemeldet haben, bedeutet das nicht, dass Handwerker auf der Baustelle nichts tun müssen. „Betriebe haben die Pflicht, jeden Tag zu prüfen, ob sie nicht doch weiterarbeiten können“, betont Herbst. Er empfiehlt zudem immer zu überlegen, ob zumindest in Teilen weitergearbeitet werden kann. „Nur weil Arbeiten im Freien unmöglich sind, bedeutet das nicht, dass Handwerker auch bei der Arbeit im Gebäude behindert sind“, erläutert er.
In der Regel liegt die Räumpflicht im Winter beim Bauherrn. Doch um sicher zu gehen, dassHandwerker sich nicht doch um Schnee und Eis kümmern müssen, sollten sie den Vertrag prüfen. Hintergrund ist laut Rechtsanwalt Herbst eine Regelung in der VOB/B, die auch auf BGB-Verträge übertragbar sei. So stehe in § 4 Absatz 5 VOB/B, dass Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Schnee und Eis auf der Baustelle beseitigen müssen. „Das bedeutet, dass Bauherrn die Räumpflichten im Winter per Vertrag an Handwerksbetriebe abgeben können“, sagt der Fachanwalt. Er weist darauf hin, dass Betriebe in solchen Fällen dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch haben.
Wenn es friert und schneit, können auf der Baustelle unter Umständen Schäden entstehen. „Ihr Werk sollten Betriebe deshalb unbedingt vor Frostschäden schützen“, sagt Herbst. „Wer das nicht macht, muss die Leistungen unter Umständen noch einmal erbringen“, warnt er. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch entstehe Betrieben in solchen Fällen nicht, da sie bis zur Abnahme für Schäden am Werk haften.
Sobald die Witterung besser ist und Handwerker weiterarbeiten können, sollten Betriebe den Bauherrn kontaktieren: „Melden sie unbedingt auch, dass die Behinderung auf der Baustelle beseitigt ist“, sagt Herbst. Das sei wichtig, damit sie den gesamten Behinderungszeitraum dokumentiert haben und somit im Streitfall nachweisen können, wie lange sich die Arbeit witterungsbedingt verzögert hat.
Bauzeitverlängerungen wegen Schnee und Eis, sind laut Herbst „die absolute Ausnahme“. Doch in manchen Fällen lohnt es sich für Betriebe zu prüfen, ob sie doch Anspruch auf eine Verlängerung und möglicherweise sogar Anspruch auf Schadensersatz oder den Ersatz von Mehrkosten haben. Der Baurechtler nennt drei mögliche Beispiele:
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