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Steuern

Alkohol statt Kekse: Fiskus kappt Betriebsausgabenabzug

Wenn Sie bei internen Besprechungen Alkohol ausschenken, gilt das nicht als „Aufmerksamkeit“ sondern als Bewirtung – das hat steuerliche Folgen.

1 Min.29.12.2021, 14:16 Uhr (Aktualisiert am 08.09.2026, 14:08 Uhr)
Von
Jörg Wiebking
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Nahaufnahme der Öffnung einer Champagner oder Sekt Flasche, davor liegt der Korken.
Kosten für Alkohol in Besprechungen sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzbar. Gina Sanders - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Alkohol statt Kekse: Fiskus kappt Betriebsausgabenabzug. In: /recht/alkohol-statt-kekse-fiskus-kappt-betriebsausgabenabzug, 29.12.2021, /recht/alkohol-statt-kekse-fiskus-kappt-betriebsausgabenabzug (abgerufen am: 05.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Besprechung ist nicht gleich Besprechung – jedenfalls nicht für das Finanzamt:

  • Wer Kunden oder Geschäftspartner in einem Restaurant bewirtet, kann 70 Prozent dieser Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen.
  • Kaffee, Kekse oder Brötchen bei Besprechungen gelten hingegen als geringfügige Aufmerksamkeit, die zu 100 Prozent absetzbar sind.

Schenken Sie im Betrieb jedoch in Besprechungen Alkohol aus, dann gilt das nicht als Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtung – für die es nur den 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug gibt. Das hat das Finanzgericht München entschieden.

Der Fall: Ein Selbstständiger hatte in zwei Jahren Aufwendungen auf dem Konto „Bewirtung Büro“ in Höhe von insgesamt 4.108 Euro geltend gemacht. Als Anlass gab er Besprechungen und Vertragsabschlüsse an. Darin enthalten waren Rechnungen für „hochwertige Alkoholika“ über 3.544 Euro, die der Unternehmer auf dieses Konto gebucht hatte. Nach Ansicht der Betriebsprüferin waren die Aufwendungen für Alkohol als geringfügige Aufmerksamkeiten jedoch nicht angemessen. Da es sich stattdessen um Bewirtungskosten handele, kürzte sie entsprechend den Betriebsausgabenabzug.

Das Urteil: Die Betriebsprüferin habe den Betriebsausgabenabzug zu Recht um 30 Prozent gekürzt. Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen handele es sich nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten. (Urteil vom 9. März 2021, Az. 6 K 2915/17)

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