Kennen Sie die Steuerregeln zur Abschreibung von Software und Hardware? 8 Tipps, wie Sie die Kosten für Programme, Computer und andere Geräte schnell absetzen.
Die Regeln zur Abschreibung von Software und Hardware gehören zu den wenigen erfreulichen Aspekten des deutschen Steuerrechts: Sie entlasten Handwerksbetriebe finanziell und bürokratisch. Denn Unternehmen dürfen die Kosten im Anschaffungsjahr vollständig abschreiben – ohne Begrenzung.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht von einer einjährigen Nutzungsdauer aus, erlaubt aber auch Alternativen. Betriebe haben dadurch drei Möglichkeiten:
Ein Beispiel: Sie haben für Ihr Unternehmen im Oktober 2024 ein Tablet im Wert von 2.100 Euro netto angeschafft.
Die monatsgenaue Abschreibung – sei es einjährig oder mehrjährig – lohnt sich für Betriebe, die im Anschaffungsjahr geringe Gewinne erzielen oder in den Folgejahren höhere Gewinne erwarten.
Die Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr erlaubt das BMF für
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Software lokal installiert oder cloudbasiert ist.
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Monatliche Kosten für gemietete Software, etwa Software-as-a-Service (SaaS), fallen nicht unter die Sofortabschreibung. Die Software gilt als Dienstleistung, nicht als Anschaffung. Die Kosten dafür sind laufende Betriebsausgaben und sofort in voller Höhe absetzbar.
Für Websites von Unternehmen gilt die Sofortabschreibung nicht, wie die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main betont. Erstellungskosten müssen über drei Jahre abgeschrieben werden. Beauftragt ein Handwerksbetrieb eine Agentur mit der Erstellung einer Homepage für 5.000 Euro, verteilt sich die Abschreibung auf drei Jahre. Laufende Kosten, etwa für Hosting oder ein gemietetes Content-Management-System, sind hingegen sofort absetzbar.
Das BMF definiert Hardware wie folgt:
Unabhängig von der Abschreibungsmethode gelten die üblichen Dokumentationspflichten weiterhin: Hardware muss ins Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens aufgenommen werden. Gekaufte Software gehört ebenfalls ins Bestandsverzeichnis.
Unternehmen, die eine Handelsbilanz erstellen, sollten die verkürzte Abschreibung mit ihrem Steuerberater besprechen. Denn die verkürzte Abschreibung gilt nur steuerrechtlich, nicht für die Handelsbilanz. Dort bleibt die Abschreibung nach Abschreibungstabellen oder der tatsächlichen Nutzungsdauer maßgeblich. Die Folge: Statt der in der Praxis oft üblichen Nutzung einer einheitlichen Bilanz müssten Betriebe eine Steuer- und eine Handelsbilanz erstellen.
Für Hardware gibt es eine weitere Möglichkeit: Betriebe können sie als sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Anschaffungsjahr vollständig abschreiben, wenn:
Beispiele:
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