Wenn Handwerker Leiharbeiter oder Subunternehmer aus dem EU-Ausland engagieren, müssen sie rechtlich einiges beachten. Worauf kommt es dabei an?
Seit einiger Zeit häufen sich in Handwerksbetrieben die Angebote für Fachkräfte aus Polen und anderen EU-Staaten. Manche Betriebe nutzen diese Möglichkeit als Lösung für den Fachkräftemangel. Andere lassen die Finger davon – aus Sorge vor rechtlichen Fallstricken. Dabei unterscheide sich der Einsatz von Leiharbeitern oder Subunternehmern aus dem EU-Ausland in wesentlichen Punkten kaum von der Zusammenarbeit mit deutschen Unternehmen, sagt die Juristin Cornelia Höltkemeier von der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen.
Was erwarten Sie für Ihren Betrieb von der Hilfe aus dem Ausland: Benötigen Sie Fach- oder Hilfskräfte, die Ihr Team flexibel unterstützen? Oder wollen Sie Teilleistungen komplett vergeben? Das sei der Unterschied zwischen Leiharbeitern und Subunternehmern, sagt Höltkemeier:
Handwerker müssten genau überlegen, was sie benötigen, sagt die Juristin. Probleme ergäben sich dann, wenn auf dem Papier ein anderer Vertragstyp vereinbart wird, als er dann in der Praxis tatsächlich gelebt wird.
Die „größte Gefahr“ für Handwerksbetriebe sei dabei eine illegale Arbeitnehmerüberlassung, so Höltkemeier. Die Folgen wären gravierend: Der Handwerker müsste Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und die Arbeitskräfte hätten einen Beschäftigungsanspruch gegenüber dem Betrieb.
Zu illegaler Arbeitnehmerüberlassung komme es vor allem in diesen Fällen:
Dabei gebe es keinen Unterschied zum EU-Ausland, sagt Höltkemeier. Die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung erfolge nach den gleichen Beurteilungskriterien – egal, ob der Vertragspartner seinen Sitz in Deutschland, Polen oder einem anderen EU-Staat hat.
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Bei Werkverträgen mit Subunternehmern ist zudem Scheinselbstständigkeit eine Gefahr. Auch dabei gelten für Subunternehmer aus dem EU-Ausland die gleichen Regeln wie für deutsche Auftragnehmer, sagt Höltkemeier.
Fälle von Scheinselbstständigkeit betreffen häufig Solo-Selbstständige. Entscheidend sei immer, ob ein Auftragnehmer tatsächlich oder nur formal selbstständig ist:
Auch Scheinselbstständigkeit käme den beauftragenden Handwerker teuer: Er müsste Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und der Subunternehmer hätte einen möglichen Beschäftigungsanspruch als Arbeitnehmer.
Geht es um einen Werkvertrag über Leistungen in einem zulassungspflichtigen Gewerk?
Bei zulassungspflichtigen Leistungen sollte der deutsche Handwerksbetrieb prüfen, ob der Subunternehmer die Erlaubnis der Kammer hat oder dort eingetragen ist, sagt Höltkemeier.
Bei der Vergabe von Aufträgen in nicht meisterpflichtigen Gewerken gebe es hingegen keine Genehmigungspflicht.
Kontrollieren sollten Handwerksbetriebe zudem die Zahlung von Mindestlöhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Sozialkassenbeiträgen, sonst haften sie für diese Zahlungen mit, warnt Höltkemeier.
Mindestlohn: Ausländische Personaldienstleister und Subunternehmer müssen ihren Mitarbeitenden während des Einsatzes in Deutschland die hier geltenden Mindestlöhne zahlen:
Sozialversicherungsbeiträge: Auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann ein beauftragender Handwerksbetrieb haftbar gemacht werden. Eine A1-Entsendebescheinigung des jeweiligen Landes dient als Nachweis, dass der Auftragnehmer die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet.
Sozialkassen: Ausländische Subunternehmer können zu Zahlungen an Sozialkassen verpflichtet sein. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen, könnte eine Sozialkasse Beiträge vom deutschen Einsatzbetrieb im Rahmen der Bürgenhaftung verlangen, warnt Höltkemeier. Eine Enthaftung sei nur durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Sozialkasse möglich.
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