BGH-Urteil

Steuerstrafrecht: Falsche Voranmeldungen zählen jetzt doppelt

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat Folgen für die Umsatzsteuervoranmeldung: Fehlende Umsätze gelten als eigenständige Straftaten. Was bedeutet das für Betriebe?

3 Min.07.04.2026, 12:59 Uhr
Von
Bisher galten in falsche Angaben in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Steuerjahres als eine Tat. Der Bundesgerichtshof behandelt nun jede falsche Angabe als eigene Straftat. Mit Folgen für die Strafe.
Bisher galten in falsche Angaben in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Steuerjahres als eine Tat. Der Bundesgerichtshof behandelt nun jede falsche Angabe als eigene Straftat. Mit Folgen für die Strafe. MemoryMan - stock.adobe.com
Anzeige

Auf einen Blick

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs hat potenziell drastischen Folgen für Betriebsinhaber: Jede falsche Umsatzsteuervoranmeldung wird einzeln bestraft.

Fachanwalt Maximilian Krämer warnt: „Die strafrechtlich relevante Summe kann sich verdoppeln, was zu erheblich höheren Strafen führen könnte.“

Doch es gibt einen Ausweg, das Risiko einer höheren Strafe noch zu senken.

Anzeige

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) verändert die Regeln im Steuerstrafrecht: Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung lassen sich nicht mehr durch die Jahreserklärung „heilen“. Die Folge: Was früher als eine Tat galt, könnte nun doppelt bestraft werden. „Das sind jetzt eigenständige prozessuale Taten“, erklärt Maximilian Krämer, Fachanwalt für Steuerrecht beim Deutschen Steuerberaterverband (DStV). Was bedeutet das für Unternehmer im Handwerk?

Der Fall: Falsche Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Der BGH hat sich mit einem Fall aus einem betrügerischen Umsatzsteuerkarussell befasst. Dabei wurden Waren zwischen Firmen hin- und her verkauft, Vorsteuer abgezogen, aber keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt. Der angeklagte Geschäftsführer hatte zudem falsche monatliche Voranmeldungen und eine Jahreserklärung mit falschen Angaben eingereicht.

Bisher galten in solchen Fällen Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Steuerjahres als eine Tat. Die Voranmeldungen wurden als „mitbestrafte Vortaten“ behandelt, ohne die Strafe für sie als eigene Taten zu verschärfen.

Die BGH-Entscheidung: Jede Tat zählt einzeln

Das ist vorbei. Der BGH hat nun entschieden, dass jede falsche Voranmeldung und die fehlerhafte Jahreserklärung eigenständige Straftaten sind. (Beschluss vom 10. Dezember 2025, Az. 1 StR 387/25)

„Wer für ein Steuerjahr zwölf falsche Voranmeldungen und eine falsche Jahreserklärung einreicht, begeht 13 Straftaten. Jede Tat fließt in die Strafzumessung ein“, erläutert Krämer.

Ein Beispiel verdeutlicht die Folgen: Ein Betrieb gibt zwölf Monate lang jeweils 5.000 Euro Umsatzsteuer zu wenig an – insgesamt 60.000 Euro. Auch in der Jahreserklärung fehlen diese 60.000 Euro. Die Folgen der BGH-Entscheidung:

  • Die strafrechtlich relevante Summe verdoppelt sich rechnerisch auf 120.000 Euro, obwohl nur 60.000 Euro hinterzogen wurden.
  • Die fehlenden 60.000 Euro in der Jahreserklärung gelten als schwere Steuerhinterziehung, die mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Für die zwölf Einzeltaten könnten Gerichte zudem jeweils 30 Tagessätze verhängen – insgesamt 360.
  • „Die Gesamtstrafe könnte so bei acht bis neun Monaten Haft auf Bewährung liegen“, schätzt Krämer.

Zum Vergleich: Nach der alten Rechtsprechung hätten die Falschangaben immer nur als eine Tat gegolten. Die strafrechtlich relevante Summe hätte 60.000 Euro betragen. „Das hätte zu einer Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Monaten geführt“, schätzt Krämer.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung in der Praxis? 

Noch ist unklar, wie die Praxis aussieht. Eine strengere Linie mit höheren Strafen ist denkbar, aber auch, dass sich wenig ändert, da auch der BGH kein Risiko der Doppelbestrafung sieht. Krämer warnt vor Panik: „Nur weil der BGH die Rechtsprechung geändert hat, wird nicht alles auf den Kopf gestellt.“

Entscheidend sei, wie Staatsanwaltschaften und Gerichte die Entscheidung anwenden. Möglich wäre, dass Gerichte die Strafzumessung nutzen, um den Effekt abzumildern. „Die tatsächliche Summe der Steuerhinterziehung verdoppelt sich ja nicht automatisch“, betont Krämer. „Wer zwölfmal 5.000 Euro zu wenig angibt, schuldet weiterhin 60.000 Euro, nicht plötzlich 120.000 Euro.“ Das müssten die Gerichte berücksichtigen, um nicht dem Vertrauen in die Justiz zu schaden. „Im besten Fall ändert sich am Ergebnis wenig, nur an der Begründung“, sagt der Rechtsanwalt.

Praxistipp: So senken Sie Ihr Risiko

Anzeige

Darauf ankommen lassen sollten es Unternehmer aber nicht. Krämer rät: „Wer in Voranmeldungen Umsätze nicht angegeben hat, sollte für jeden fehlerhaften Monat eine berichtigte Voranmeldung einreichen. Eine Woche später folgt die korrekte Jahreserklärung.“

Das hat zwei Vorteile:

  • Die Grenze zwischen einfacher und schwerer Steuerhinterziehung liegt bei 50.000 Euro. Da jede Tat einzeln zählt, bleiben Betroffene so eher unter dieser Schwelle, als wenn sie die Korrektur gebündelt durch die Jahreserklärung vornehmen.
  • Das Gesetz erlaubt bei Voranmeldungen eine Teilselbstanzeige. „Man kann jeden Monat einzeln nacherklären und bleibt straffrei“, erklärt Krämer. Bei einer falschen Jahreserklärung greift nur die normale Selbstanzeige, die deutlich aufwendiger ist.

Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Anzeige