Mitarbeiter geblitzt: Darf der Chef das Knöllchen zahlen?
Wer gegen ein Gesetz verstößt, muss auch für die Strafe aufkommen. Doch wer seinen Mitarbeitenden Geldbußen erstatten will, kann das tun – unter bestimmten Voraussetzungen.
Auf einen Blick
Es ist schnell passiert: Mitarbeitende sind unter Zeitdruck mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs und prompt flattert das Knöllchen in den Betrieb. Und nun? Dürfen Chefs die Strafzettel für Ihr Team bezahlen – oder müssen sie es sogar, weil derjenige doch im Auftrag des Unternehmens unterwegs war?
„Wer einen Verkehrsverstoß begeht, muss auch dafür zahlen“, sagt Simone Schäfer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel. „Sinn und Zweck einer Geldbuße ist, dass die Summe vom Betroffenen selbst aus eigenem Vermögen aufgebracht wird.“ Zudem könne es in einem solchen Fall auch um Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot gehen, die an den Fahrer gekoppelt sind. Wenn also ein Mitarbeitender geblitzt wurde, sollten Arbeitgeber die zugeschickten Unterlagen wahrheitsgemäß ausfüllen, rät sie.
Knöllchen für Firmenwagen: Welche Unterlagen müssen Arbeitgeber ausfüllen?
Zu unterscheiden ist zwischen Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen. Ersteren verschickt die Behörde, wenn sie vermutet, dass es sich bei Fahrer und Halter um die gleiche Person handelt. Der Zeugenfragebogen dient zur Fahrerermittlung, wenn also beispielsweise ein Mann auf dem Blitzerfoto zu sehen, eine Frau aber als Halterin des Wagens eingetragen ist.
„Es besteht keine Verpflichtung, sich im Anhörungsbogen zur Sache zu äußern und ihn zurückzuschicken“, sagt Schäfer. Allerdings: Sollten im Anhörungsbogen personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum fehlen oder falsch sein, müssen sie ergänzt oder korrigiert werden. „Zur Sache äußern muss man sich aber auch dann nicht“, so die Anwältin.
Anders ist es beim Zeugenfragebogen: „Wer diesen nicht ausfüllt, riskiert eine Fahrtenbuchauflage verbunden mit einer Geldbuße, wenn die Ermittlung des Fahrers keinen Erfolg hat“, so Schäfer.

Es gibt kein Recht auf Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber
Ist die Geldbuße bezahlt, darf sie der Chef freiwillig erstatten – eine Verpflichtung gebe es aber nicht, so Schäfer. „Der Mitarbeitende hat darauf keinen Anspruch, auch wenn es an dem Tag vielleicht eilig war.“
Sollten Unternehmen und Mitarbeiter im Arbeitsvertrag eine Übernahme von Geldbußen vereinbart haben, sei diese Klausel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, betont die Anwältin. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2001 ein Urteil gefällt. Zum einen unterlaufe eine solche Zusage den Sinn und Zweck einer Geldbuße, so das Gericht. Und zum anderen könne sie die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabsetzen.
Wichtig: Sollten Arbeitgeber Geldbußen erstatten, gilt dies als geldwerter Vorteil. „Eine Erstattung muss wie Arbeitslohn behandelt werden, ist also sozialabgaben- und steuerpflichtig“, betont Schäfer
Ein bisschen anders ist die Situation, wenn es um eine Halterverwarnung geht, bei der der Fahrer nicht von Amts wegen ermittelt wird – beispielsweise ein Parkticket. „Das kann der Arbeitgeber bezahlen, weil er Adressat des Strafzettels ist“, sagt die Anwältin. Die Entscheidung, sich das Geld beim Mitarbeitenden zurückzuholen, liege dann bei ihm.
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