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Politik und Gesellschaft

Fragen zur barrierefreien Website? So antwortet der ZDH

Ab Sommer müssen Webauftritte, über die Kunden Produkte kaufen oder Dienstleistungen buchen können, barrierefrei sein. Detaillierte Informationen zur Umsetzung gibt es online.

2 Min.17.04.2025, 15:43 Uhr
Von
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Katharina Wolf
Eine barrierefreie Website ermöglicht auch älteren Menschen die Nutzung von Onlineshops.
Eine barrierefreie Website ermöglicht auch älteren Menschen die Nutzung von Onlineshops. ArinaDovlatova - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Fragen zur barrierefreien Website? So antwortet der ZDH. In: /betriebsfuehrung/fragen-zur-barrierefreien-website-so-antwortet-der-zdh, 17.04.2025, /betriebsfuehrung/fragen-zur-barrierefreien-website-so-antwortet-der-zdh (abgerufen am: 06.11.2026)

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Katharina Wolf
Katharina Wolf

Freie Autorin für Betriebsführung und Politik & Wirtschaft

Ab 29. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Online-Angebote sollen so auch für Menschen mit Einschränkungen problemlos nutzbar sein. Je nach Geschäftsmodell können auch Handwerksbetriebe und ihre Websites betroffen sein.

Der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) hat jetzt umfangreiche Informationen, Hintergründe und Antworten auf häufig gestellte Fragen online veröffentlicht. Betriebe können so klären, ob sie betroffen sind und welche Maßnahmen sie umsetzen müssen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Welche Websites müssen barrierefrei werden?

Nicht jeder Betrieb muss über eine barrierefreie Website verfügen. Grundsätzlich sind nur Websites betroffen, wenn dort E-Commerce-Angebote für private Kunden, beispielsweise Online-Shops oder Buchungen von Handwerksleistungen, angeboten werden.

Darüber hinaus sind Kleinstbetriebe ausgenommen. Das sind Unternehmen, die

  • weniger als zehn Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Allerdings weist auch der ZDH darauf hin, dass noch nicht alle Fragen endgültig geklärt sind. Denn zum einen befinden sich die Standards, nach denen Barrierefreiheit definiert wird, noch in der Überarbeitung und werden voraussichtlich erst Anfang 2026 zur Verfügung stehen. Zum anderen verwenden das Gesetz und die zugehörige Verordnung unkonkrete Vorgaben und unbestimmte Rechtsbegriffe. Betroffene Betriebe sollten daher das Thema weiter beobachten.

Barrierefreie Website: Diese Fragen sind noch offen

Unklar ist beispielsweise, ob so genannte „Overlay-Tools“ zulässig sind, um Firmenwebseiten barrierefrei zu gestalten. Als Overlay-Tool wird Software bezeichnet, die der Website hinzugefügt wird. Menschen mit Beeinträchtigungen können dann beispielsweise über eine Toolbar die Seite auf ihre Bedürfnisse anpassen . Der ZDH rät daher Handwerksbetrieben derzeit nicht auf solche Tools zurückgreifen. Eine rechtssichere Umsetzung der Vorschriften sei damit nach aktuellem Stand voraussichtlich nicht gewährleistet.

Ein weiterer offener Punkt ist die Frage, ob eine reine Online-Terminvergabe unter die Bestimmungen des Gesetzes fällt. Auch hier rät der ZDH zur Vorsicht. Auch wenn ausschließlich eine elektronische Terminbuchung mit späterer Zahlung vor Ort angeboten wird – beispielsweise eine Terminbuchung in einem Friseursalon – spreche einiges dafür, dass das BFSG in diesem Fall gilt. 

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