Bautagesbericht – „bitte ohne Störungsmeldungen“?
Manche Auftraggeber untersagen, Behinderungsanzeigen oder Nachträge im Bautagesbericht zu dokumentieren. Warum das unwirksam ist – und was Handwerker tun sollten.
Auf einen Blick
Andreas Scheibe kennt sich mit Bauverträgen aus. Doch manche Klauseln bringen den gelernten Zentralheizungs- und Lüftungsbauer auf die Palme. Kürzlich stieß er auf eine besonders fragwürdige Formulierung in einem Vertragsentwurf:
„Bautagesberichte: Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und die dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung Auftrages von Bedeutung sein können. In den Tagesberichten dürfen keine Angaben zu Behinderungen oder Tagelohnarbeiten aufgenommen werden. Eventuelle Eintragungen gelten als nicht geschrieben.“
Warum der Verzicht auf Störungsmeldungen problematisch ist
„Bautagesberichte ja – aber bitte ohne Störungsdokumentation, die Kosten verursachen könnte? “, fragt Scheibe. Das sei kein harmloses Detail, sondern „ein gezielter Versuch, das wichtigste Kontrollinstrument der Handwerker zu entwerten“. Der Bautagesbericht sei „die Grundlage für Nachweise, Nachträge und rechtliche Absicherung“. Ohne Störungsmeldungen könnten Auftragnehmer keine Nachträge durchsetzen.
Scheibe weiß, wovon er spricht. Gelernt hat wer er das Handwerk im Betrieb seines Vaters, studierte später Versorgungsingenieurwesen und arbeitete als Projektleiter und Fachplaner in Großprojekten. Seit zehn Jahren berät er Handwerksbetriebe als VOB-Experte. Sein Unternehmen, die Continu-ING GmbH, beschäftigt auch zwei Juristen. „Die prüfen den ganzen Tag Verträge und entwerfen für Handwerker Gegenargumentationen gegen unzulässige Klauseln“, berichtet der 40-Jährige.
„Zu viele Handwerker akzeptieren die Klausel“
Bautagesberichte gehören zum Standard im Handwerk. Sie sind fast immer Pflicht, wenn Auftraggeber die Baustellenkoordination an Architekten oder Planer delegieren, erklärt Scheibe. Das gelte für öffentliche Auftraggeber ebenso wie für Gewerbekunden, Generalunternehmer, Bauträger oder private Bauherren. „Und das betrifft gleichermaßen VOB- und BGB-Verträge“, betont er.
Die Leistungsverzeichnisse und Vertragsklauseln seien meist Aufgabe der Planer oder Architekten. „Das sind in der Regel keine Juristen“, betont Scheibe. Kein Wunder also, wenn sich auch fragwürdige Formulierungen in Verträgen fänden.
Der Ausschluss von Störungsmeldungen betrifft laut Scheibe bisher allerdings „höchstens 10 Prozent der Verträge“. Einen Trend sieht er nicht und ist zuversichtlich: „Die Handwerker, die mit solchen Klauseln zu uns kommen, kriegen sie aus dem Vertrag gebügelt. Das spricht sich bei den Planern schnell herum.“
Problematisch sei jedoch, dass „zu viele Handwerker die Klausel einfach hinnehmen“. Dabei sei das unnötig, denn sie verstoße sowohl gegen die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) als auch gegen das AGB-Recht.
Tipp: Erst unterschreiben, dann über die Klausel verhandeln
Scheibe rät dennoch, solche Verträge erst einmal zu unterschreiben. „Das Thema sollte man erst ansprechen, wenn der Auftrag sicher ist“, sagt er. Denn unwirksam sei nur die Klausel, nicht der gesamte Vertrag.
Nach Vertragsabschluss hätten Handwerksbetriebe dann zwei Möglichkeiten:
- Sie verhandeln die Klausel aus dem Vertrag. Dann können sie Störungen und Nachträge wieder im Bautagesbericht dokumentieren.
- Oder sie vereinbaren eine Vergütung für das Erstellen von Bautagesberichten ohne Störungsmeldungen. „Das heißt nur, dass die Meldungen nicht im Bautagesbericht stehen. Behinderungsanzeigen und Nachträge schreibt man dann eben separat.“ Das sei rechtlich genauso wirksam.
Warum sich ein Gespräch mit dem Auftraggeber lohnt
Der Berater empfiehlt, das Thema nach Vertragsschluss immer mit dem Auftraggeber und dem Planer zu klären. Öffentliche Auftraggeber zum Beispiel gingen damit sehr sachlich um: „Die geben das an ihre VOB-Prüfstelle, die bestätigt dem Handwerker, dass er im Recht ist – und die Klausel entfällt.“ Auch bei gewerblichen Kunden führe ein Gespräch zu diesem Ergebnis: „Der Auftraggeber lernt dazu, der Planer versteht es, und eine Lösung wird gefunden“, sagt Scheibe.
Das größte Risiko bestehe für Handwerker darin, die Klausel einfach zu akzeptieren. Wer das nicht klärt und auch keine Behinderungsanzeigen oder Nachträge schreibt, verliere im Ernstfall jede Grundlage für Ansprüche. „Dann droht ein Handwerker im Projekt finanziell unterzugehen“, warnt Scheibe.
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