Wer seinen Handwerksbetrieb verkaufen möchte, sollte die steuerlichen Folgen im Blick behalten. Denn es gibt einige Gestaltungsmöglichkeiten.
Was bleibt nach einem Betriebsverkauf netto übrig? In der Regel deutlich weniger, als erhofft – weil der Kaufpreis oft hinter den Erwartungen zurück bleibt und weil auf den Gewinn Steuern anfallen. Was beim Verkauf steuerlich gilt, weiß Steuerberaterin Alison Siefert vom Vorstand der Steuerberaterkammer Niedersachsen:
Die Steuerlast richtet sich nach dem Veräußerungsgewinn. Den ermitteln Sie, indem Sie vom Verkaufspreis die Anschaffungs- und Verkaufskosten abziehen.
Verkaufskosten: Dazu zählen vor allem Grundbuchgebühren, Vermittlungsprovisionen und Kosten für Steuerberater, Anwälte, Notare, Inserate, Reisen und Gutachten.
Anschaffungskosten: Welche Anschaffungskosten Sie abziehen können, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab, so Siefert:
Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, gilt das Teileinkünfteverfahren (§ 17 EStG). 40 Prozent des Gewinns bleiben steuerfrei. Die restlichen 60 Prozent, abzüglich eines Freibetrags von 9.060 Euro, versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Befindet sich die Kapitalgesellschaft im Besitz einer anderen Kapitalgesellschaft? Dann muss das Mutterunternehmen nur fünf Prozent des Veräußerungsgewinns versteuern. Auf die private Entnahme dieses Gewinns aus dem Mutterunternehmen würden dann 25 Prozent Kapitalertragssteuer fällig. „Lasse ich den Gewinn bei dieser Holding-Lösung erst einmal in der Muttergesellschaft, gibt es viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten“, betont Siefert.
Auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Einzelunternehmens wird Einkommensteuer fällig (§ 34 EStG). Allerdings sieht das Steuerrecht auch einige Entlastungen vor:
Um eine übermäßige Steuerbelastung durch geballte Einkünfte im Verkaufsjahr zu vermeiden, wendet das Finanzamt automatisch die Fünftel-Regelung an, wenn sie günstiger ist. Dafür berechnet es die Einkommensteuer für 20 Prozent des Veräußerungsgewinns an und multipliziert das Ergebnis mit 5. „Davon profitieren alle, die im Jahr des Verkaufs mit ihrem Einkommen ohne den Veräußerungsgewinn deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegen“, sagt Siefert.
Sind Sie beim Verkauf mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig, steht Ihnen ein einmaliger Freibetrag von bis zu 45.000 Euro zu. Dieser sinkt schrittweise, wenn der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und entfällt ab 181.000 Euro.
Auch hier gilt die Alters- oder Berufsunfähigkeitsgrenze. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent Ihres durchschnittlichen Steuersatzes. Mindestens wird jedoch der Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent fällig.
Das ist nur teilweise möglich, erläutert Siefert:
Der Verkauf an einen erbberechtigten Angehörigen gegen eine Leibrente ist steuerfrei möglich: „Voraussetzung ist: Der Barwert der Leibrente übersteigt nicht den doppelten Unternehmenswert“, so Siefert. Dazu ermittelt das Finanzamt Ihre statistische Lebenserwartung anhand der amtlichen Sterbetafeln. Die noch zu erwartende Lebensdauer multipliziert es mit Ihren Einnahmen aus der Leibrente. Das Ergebnis zinst es auf den heutigen Barwert ab und erhält so eine Zahl, die dem Unternehmenswert vergleichbar ist.
Übernimmt ein Mitarbeiter oder ein fremder Dritter den Betrieb gegen eine Leibrente, setzt das Finanzamt deren Barwert als Veräußerungsgewinn an. Bei der Besteuerung unterscheidet es Tilgungs- und Zinsanteil:
Alternativ können Sie beim Finanzamt beantragen, auch den Tilgungsanteil monatlich nach Zahlungseingang zu versteuern. „In diesem Fall entfallen jedoch Freibetrag und ermäßigter Steuersatz“, betont Siefert.
Dieses Wahlrecht entfällt, wenn, wenn Sie mit dem Käufer Ratenzahlungen mit einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren vereinbaren.
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