Ein Betrieb entdeckt einen Fehler in seiner Umsatzsteuererklärung und will den Bescheid ändern lassen. Warum ein Finanzgericht dies ablehnt.
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich ändern kann: Dazu zählen nach Paragraf 173a der Abgabenordnung (AO) auch Schreib- oder Rechenfehler in der Steuererklärung. Gilt das auch für Berechnungsfehler, die durch einen falschen Steuerschlüssel in einer Software entstehen? Die Antwort auf diese Frage hat nun das Finanzgericht Niedersachsen gegeben.
Ein Unternehmen bezieht Leistungen aus dem Ausland. Für die Einfuhr entrichtet es Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Hauptzollamt. Die EUSt macht das Unternehmen beim Finanzamt als Vorsteuer geltend – aber nicht vollständig, sondern nur 19 Prozent der entrichteten Umsatzsteuer. Der Grund: Das Unternehmen bucht die EUSt in seinem ERP-System zwar korrekt als Forderung gegenüber dem Finanzamt. Doch versehentlich verwendete es dabei den Umsatzsteuerschlüssel von 19 Prozent für Eingangsumsätze.
Der Fehler fällt dem Unternehmen in einem internen Finanzreport auf. Ein Sachbearbeiter soll beides korrigieren: Den Steuerschlüssel in der Software ändert er, doch die fehlerhafte Vorsteuer-Buchung vergisst er.
Das fällt erst auf, als der Umsatzsteuerbescheid des betreffenden Jahres bestandskräftig ist. Das Unternehmen beantragt eine Änderung, da es sich um einen Rechenfehler handelt. Das Finanzamt lehnt das ab: Die Berechnung ist ja fehlerfrei, nur der Steuerschlüssel ist falsch.
Auch das Finanzgericht Niedersachsen lehnt die Änderung des Umsatzsteuerbescheids ab: Die Buchung mit dem falschen Steuerschlüssel ist die falsche Rechenmethode, kein Rechenfehler. Daher scheidet eine Änderung nach Paragraf 173a AO aus.
Auch eine Änderung nach Paragraf 173 AO kommt nicht infrage, so das Finanzgericht. Diese Regelung greift, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden. Aber das ist nur in zwei Fällen erlaubt: wenn die Änderung zu einer höheren Steuer führt oder wenn kein grobes Verschulden vorliegt.
In diesem Fall handele es sich jedoch um grobe Fahrlässigkeit: Das Unternehmen hatte die fehlerhafte Buchung erkannt und einen Mitarbeiter mit der Korrektur beauftragt – die der dann vergaß. Das sei grob fahrlässig und die Verantwortung dafür trage das Unternehmen. (Urteil vom 19. März 2026, Az. 5 K 137/25)
Endgültig entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof, der das Urteil zur Revision zugelassen hat.

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