Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung steigt in schweren Fällen – auf maximal 30 Jahre. Treffen kann das auch Handwerksbetriebe.
Am Montag haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieses Gesetz erlaubt nicht nur die zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte, sondern es erhöht zugleich die strafrechtliche Verjährungsfrist bei schwerer Steuerhinterziehung deutlich.
Mit der Corona-Hilfe hat das allerdings nichts zu tun. Die Verlängerung begründet das Bundesfinanzministerium damit, „die laufenden Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Cum-Ex-Gestaltungen rechtlich abzusichern“. Gemeint sind damit jene Aktiengeschäfte, bei denen Banken und Investoren Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch alleine mit dem Ziel gehandelt haben, sich vom Fiskus Kapitalertragssteuern erstatten zu lassen, ohne vorher selbst diese Steuer gezahlt zu haben.
Erwischt der Fiskus einen Steuerzahler bei Steuerhinterziehung, so hat das zwei mögliche Konsequenzen:
Steuer- und Strafrecht haben dabei unterschiedliche Verjährungsregeln:
Geändert hat der Gesetzgeber nur die absolute Verjährung für schwere Steuerstraftaten, von 20 auf 25 Jahre. Um weitere fünf Jahre auf insgesamt 30 Jahre kann sie steigen, wenn ein Fall von Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren von einem Landgericht zugelassen wird.
Nach Einschätzung von Rechtsanwältin Barbara Bischoff gilt die Gesetzesänderung nicht nur für Cum-Ex-Verfahren, sondern „für alle Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung“. Nur bei weniger schweren Fällen bleibe es bei der normalen Verjährungsfrist von fünf Jahren und damit bei einer absoluten Verjährung nach spätestens zehn Jahren, sagt die Fachanwältin für Strafrecht von der Kanzlei Minoggio Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in Münster.
Der § 370 Abgabenordnung nennt mehrere Tatbestände der schwerer Steuerhinterziehung, die folglich unter die verlängerte Verjährungsfrist fallen. Drei von ihnen könnten im Einzelfall auch Handwerker betreffen:
Die Verlängerung der Verjährungsfrist wurde als Teil des Zweite Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Müssen deshalb Betriebe, die in der Corona-Krise zu Unrecht Steuervorteile wie Stundung und Erstattung in Anspruch genommen haben, nun 25 oder 30 Jahre Angst vor Strafverfolgung haben? „Diese Gefahr besteht nicht, dafür sind die Beträge nicht hoch genug“, sagt Barbara Bischoff. Allenfalls könne es sich um leichtere Fälle handeln, für die weiter eine Frist von fünf Jahren gilt.
Die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen, die ja in der Regel bei zehn Jahren liegen, bleiben unverändert. Bischoff wundert das nicht: Die Aufbewahrungsfristen spielten im Steuerstrafrecht keine große Rolle.
Das liege nicht daran, dass die Unterlagen nicht hilfreich wären, sondern an den praktische Erfahrungen der Strafbehörden: „Nicht jeder denkt daran, Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu vernichten oder die Dateien zu löschen. Das passiert viel seltener, als man es erwarten dürfte“, berichtet die Juristin. Bei Durchsuchungen stießen die Fahnder oft auf Unterlagen vieler Jahre, für die längst keine Aufbewahrungspflicht mehr bestehe.
Zudem gehe es bei der Verlängerung der Verjährungsfrist darum, dass die Strafverfolgungsbehörden an die „verfahrenstechnisch schwierigen Fälle“ herankommen und keine Verjährung bei „wenigen, extrem langen Verfahren“ drohe.
Steuerberater berichten regelmäßig davon, dass Betriebsprüfer beim Abschlussgespräch Betriebsinhabern mit Strafanzeige drohen, falls diese sich nicht auf die Forderungen des Finanzamtes einlassen. Das sei gelebte Praxis bestätigt auch Strafrechtlerin Barbara Bischoff. Tatsächlich seien die Prüfer sogar dazu verpflichtet, Steuerhinterziehung anzuzeigen, doch praktisch nutzten sie dies als Drohkulisse, um ihre Vorstellungen durchzusetzen.
Allerdings bezweifelt Bischoff, ob die Prüfer nun noch mehr Druck auf der Basis der verlängerten Verjährungsfrist aufbauen könnten. Falls doch, müsse „man als Betroffener oder als Steuerberater natürlich das strafrechtliche Risiko richtig einschätzen“, um gegenzuhalten.
Oder man macht es wie dieser Steuerberater: Man zieht einen Fachanwalt für Strafrecht in der Schlussbesprechung hinzu.
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