Sie haben keine Zeit, Sie zahlen für Ihren Stellplatz – und irgendein Parkrowdy blockiert ihn mit seinem Fahrzeug! Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.
Gegenüber Falschparkern für Gerechtigkeit zu sorgen, ist nicht einfach. Zwei häufige Reaktionen bergen große Risiken.
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Doch es gibt noch eine dritte Variante: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung. „Blockiert jemand meinen Parkplatz, ist das eine Besitzstörung, gegen die ich Unterlassungsansprüche habe“, sagt Fachanwältin Daniela Mielchen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch 2015 bestätigt.
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Parksünder, sich nicht noch einmal auf den Parkplatz zu stellen. Verstößt er dagegen, wird eine Vertragsstrafe fällig. Mit der Unterlassungserklärung ist außerdem eine Anwaltsgebühr fällig: je nach Streitwert muss der Parksünder bis zu mehrere Hundert Euro zahlen.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für die strafbewehrte Unterlassungserklärung erfüllen? „Es muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt“, sagt Daniela Mielchen. Installieren Sie gut sichtbar einen unmissverständlichen Hinweis auf Ihren privaten Stellplatz. „Das ist erforderlich, damit der Empfänger der Unterlassungserklärung die Anwaltskosten zu tragen hat.“
Dokumentieren Sie außerdem den Verstoß. „Das kann ein Zeuge sein oder besser ein schnelles Beweisfoto, das die Besitzstörung dokumentiert“, sagt Daniela Mielchen. Auf dem Foto sollte das Kfz-Kennzeichen gut zu sehen sein, zudem werden Datum und Uhrzeit dokumentiert.
Den Rest übernimmt ein Anwalt. Der braucht vom Besitzer des Parkplatzes noch eine Anwaltsvollmacht und das Kennzeichen des Parksünders. Dem wird nach einer Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt die Unterlassungsaufforderung zugestellt.
Restrisiko? „Sollte der Abgemahnte zahlungsunfähig sein, fällt die Gebühr an den Mandanten zurück“, erklärt die Fachanwältin für Verkehrsrecht.
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