Eine Frau fühlte sich von ihrer Kollegin gemobbt und klagte gegen ihren Arbeitgeber: Er habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Das Gericht sah den Fall anders.
Der Fall: Eine Verwaltungsmitarbeiterin an einer Universität fühlte sich von ihrer Kollegin gemobbt. Der Vorwurf: Die Kollegin habe es durch ihr Verhalten erreicht, dass sich die Frau teamübergreifend ausgegrenzt fühlte, auch von Kolleginnen, mit denen sie zuvor über Jahre gut zusammengearbeitet habe. Diese Situation führte zu einer k, die unter anderem an Herzproblemen litt. Die gesundheitliche Verschlechterung und eine psychische Erkrankung führte sie auf das Mobbing zurück.
Der Arbeitgeber unternahm mehrere Versuche, die Situation zu klären. Eine Moderation zwischen den Kolleginnen scheiterte jedoch. Ein Gespräch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) mit dem Vorschlag, entweder in einer anderen Abteilung oder im Homeoffice zu arbeiten, blieb erfolglos. Schließlich verklagte die Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber, der ihrer Ansicht nach seine Fürsorgepflicht verletzt hatte. Die Universität hätte gegen die Kollegin als Ursache für die Probleme vorgehen müssen. Die Lösungsverschläge des Arbeitgebers hätten das Opfer bestraft, nicht die Täterin. Sie verlangte daher die Kündigung oder Versetzung der mobbenden Kollegin, eine Zusicherung, dass sie wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren könne, und eine Entschädigung.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage ab. Ein Mobbing im Sinne des Rechts liege nicht vor, daher seien die Forderungen der Verwaltungsmitarbeiterin unbegründet, entschied das Gericht.
Die Richter stellten klar, wie Mobbing demnach definiert ist.
Typische Mobbinghandlungen könnten laut Urteil unter anderem sein:
Ob ein Mobbingfall vorliege, hänge stets von den Umständen des Einzelfalls ab, betonte das Gericht. Wenn Menschen zusammenarbeiten, seien Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar. Gleiches gelte für Konflikte zwischen Vorgesetzten und Untergebenen. Diese Konflikte könnten subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden. Nicht immer liege deshalb Mobbing vor, wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führe, stellten die Richter klar.
Der entscheidende Unterschied zwischen sozialadäquatem Verhalten und Mobbing liege darin, dass der Betroffene durch eine systematische Vorgehensweise schikaniert und angefeindet werde: In einer Kette von Vorfällen müsse also ein System erkennbar sein. Im Fall der Verwaltungsmitarbeiterin handle es sich hingegen um einen zwischenmenschlichen Konflikt zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitskollegin. Diesen zu lösen, sei Aufgabe des Arbeitgebers, und zwar nach seinem Ermessen. (Urteil vom 11. Juni 2026, Az. 5 Ca 139/25)

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