Geförderte Altersvorsorge: Gilt sie wirklich für Selbstständige?
Eigentlich soll die neue private Altersvorsorge auch für Selbstständige gelten. Doch ein FAQ des Bundesfinanzministeriums wirft Fragen auf. Hier die Klarstellung.
Ende März hat der Bundestag das „Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ verabschiedet. Anfang Mai entscheidet der Bundesrat. Läuft alles nach Plan, starten die neuen Produkte am 1. Januar 2027.
Ebenfalls beschlossen hat der Bundestag eine Ergänzung des Gesetzentwurfs: Auch Selbstständige und Gewerbetreibende sollen die Förderung und Steuervorteile erhalten.
So steht es nun auch in einem FAQ des Bundesfinanzministeriums:
„Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen zählen damit künftig beispielsweise: … Selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 EStG („Gewerbetreibende“) bzw. nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben …“
Doch dann zählt das BMF auf, wer nicht förderberechtigt ist:
„Nicht unmittelbar förderberechtigt sind: freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung …“
Das wirft Fragen auf:
- Was gilt für selbstständige Handwerker, wenn sie freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen?
- Was gilt für selbstständige Handwerker in einem zulassungspflichtigen Gewerk? Sie zahlen 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sind Sie nur in dieser Zeit förderberechtigt?
Die Aussagen des BMF „widersprechen sich teilweise“, bestätigt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Selbstständige sollten in jedem Fall in die Förderung einbezogen werden. „Wir sehen aber auch, dass es hier wieder Einschränkungen gibt.“
BMF stellt klar: Selbstständige haben Anspruch auf Förderung.
Ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums hat nun gegenüber handwerk.com klargestellt:
- Wer Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, sei künftig unmittelbar förderberechtigt, „unabhängig von einer Zahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung“.
- Ausgeschlossen seien hingegen freiwillig Versicherte, die nicht zu den förderberechtigten Personengruppen gehören.
- Grundsätzlich berechtige die Zahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung allein nicht zur Förderung, fasst der Sprecher zusammen. Sie sei „aber auch kein Ausschlusskriterium“.
Nach der Anfrage von handwerk.com hat das BMF das FAQ überarbeitet. Nun steht dort: „Nicht unmittelbar förderberechtigt sind: freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keine der oben genannten Kriterien der Förderberechtigung erfüllen …“
Altersvorsorgedepot: Wer ist tatsächlich förderberechtigt?
Anspruch auf die Förderung der neuen privaten Altersvorsorge haben ab 2027 unter anderem
- Arbeitnehmer und Auszubildende in versicherungspflichtigen Jobs,
- Eltern während der Kindererziehungszeit,
- Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld,
- Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
- Selbstständige mit Einkünften aus dieser Selbstständigkeit, wenn sie eine Steuererklärung abgeben – wozu sie gemäß Einkommensteuergesetz verpflichtet sind.
Doch die Förderung können auch Sparer in Anspruch nehmen, die freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Sie können die Förderzulage „unter bestimmten Voraussetzungen“ über einen unmittelbar förderberechtigten Ehepartner erhalten.

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